Das Warten hat ein Ende: Am Freitag, den 25.11.2011, hat nun auch der Bundesrat seine Zustimmung zur Änderung des Bundeskindergeld- und des Einkommensteuergesetzes erteilt und damit den Weg für die rückwirkende Gewährung des Kindergeldes für Freiwillige bis zum 25. Lebensjahr, die bereits den Bundesfreiwilligendienst angetreten haben, frei gemacht.
Die Gesetzesänderung wurde bereits vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes am 1.Juli 2011 zugesagt. Die Familienkassen wurden angewiesen die Kindergeldanträge bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zurückzustellen, um letztendlich das Kindergeld rückwirkend zum 1.Juli 2011 für die Bundesfreiwilligendienstler auszuzahlen. Die Änderung wurde nach nun fünf Monaten Bundesfreiwilligendienst dringend erwartet. Der Bundestag fasste zuvor am 26.10.2011 den Beschluss zur geplanten Gesetzesänderung.
Was hat sich geändert?:
1. Geändert wurde zum einen das Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Der Katalog der Freiwilligendienste wurde in § 2 II 1 Nr.2 d BKGG um den Bundesfreiwilligendienst erweitert, so dass nun auch Kinder, die einen solchen Dienst ableisten, kindergeldberechtigt sind. Berücksichtigung findet der Bundesfreiwilligendienst künftig auch im Hinblick auf den Kinderzuschlag (§ 6 I Nr.2 BKGG d n.F.)
2. Zum anderen wurde die Änderung des Einkommensteuergesetzes in § 32 IV 1 Nr.2 d EStG besiegelt. Man hat auch hier den Katalog der Freiwilligendienste um den Bundesfreiwilligendienst erweitert und damit die Frage der Anrechnung des Kindergeldes auf das zu versteuernde Einkommen geregelt.
Die beiden gesetzlichen Änderungen erfolgten im Rahmen des sogenannten „Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“, das Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag und Bundesrat war.
Damit einhergehend ist nun auch der Konflikt hinsichtlich der Regelung der familienbezogenen Entgeltbestandteile bei Tarifangestellten bzw. des Familienzuschlags bei Beamten des Öffentlichen Dienstes gelöst. Zuvor war unklar, ob die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes zu einer sog. „schädlichen Unterbrechung“ und damit zum künftigen Verlust des Anspruchs führt.
Wann kann mit der rückwirkenden Zahlung des Kindergeldes gerechnet werden?
Sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. mit Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt, werden die Familienkassen das Kindergeld rückwirkend auszahlen. Nach Auskunft des BMF wird dies noch im Dezember dieses Jahres geschehen.