Pressemitteilung

Ganztagsbetreuung: Länder in der Finanzierungspflicht

Bund und Länder hatten sich im Vermittlungsverfahren darauf verständigt, dass ab 2026 beginnend mit dem 1. Grundschuljahr ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder eingeführt werden soll. Ab August 2029 gilt er dann für das 1. bis 4. Grundschuljahr. Der Bund will sich aufwachsend ab 2026 mit 135 Mio. Euro an den Betriebskosten beteiligen, ab 2030 mit 1,3 Mrd. Euro. 

Der Wunsch nach einem Rechtsanspruch sei verständlich, betonte Christoph Gerwers. „Städte und Gemeinden stehen hinter dem gesellschaftspolitischen Ziel des Ausbaus. Schon jetzt engagieren sich die Kommunen im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Allerdings stoßen viele Städte und Gemeinden an ihre Grenzen.“ Die Umsetzung des Rechtsanspruchs wird zu einem laufenden Mehraufwand von rund 4 Mrd. Euro führen, der sich dynamisch nach oben entwickeln wird. Diese zusätzlichen Kosten müssen die Länder den Kommunen vollumfänglich erstatten.

Neben der unzureichenden Finanzierung fehlt es derzeit auch an dem notwendigen Personal. „Der Personalmangel bei Erzieherinnen und Erziehern macht die Realisierung des Rechtsanspruchs in den nächsten fünf Jahren faktisch unmöglich“, stellte der Beigeordnete des DStGB Uwe Lübking fest. „Die Länder müssen dringend die Ausbildungskapazitäten erhöhen und der Bund muss seine Fachkräfteoffensive nicht nur wieder aufleben lassen, sondern ausbauen und verstetigen. Die vergütete praxisintegrierte Ausbildung muss ebenfalls ausgebaut werden. Schließlich sind auch Konzepte zur Implementierung multiprofessioneller Teams zu entwickeln bzw. zu intensivieren.“

Der Ausschuss kritisiert in diesem Zusammenhang erneut, dass Bund und Länder Rechtsansprüche zu Lasten der Kommunen beschließen, ohne für eine vollständige Kostenerstattung zu sorgen. „Neue Leistungsgesetze oder Ausweitungen von Leistungsgesetzen durch Bund und Länder dürfen zukünftig nur dann beschlossen werden, wenn sie dauerhaft und vollumfänglich finanziert sind“, so Gerwers und Lübking abschließend.

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