Bundesgesetz bremst kommunale Projekte aus

„In zahlreichen Städten und Gemeinden werden durch die Gesetzesänderung zentrale Entwicklungsvorhaben verzögert oder gar verhindert. Es ist nicht nachvollziehbar, dass gerade die Nachnutzung von innenstadtnahen Brachflächen durch eine völlig unnötige Regelung unmöglich gemacht wird. Die gesetzliche Verschärfung ist ein Negativbeispiel für immer mehr überflüssige Bürokratie. Bereits das bisherige Entwidmungsverfahren war komplex und stellte ausreichend sicher, dass nur Flächen ohne jede perspektivische Bahnnutzung freigestellt werden können,“ so der Vorsitzende des Ausschusses, Bürgermeister Ingo Hacker (Neuhausen auf den Fildern). 

Zu der nun nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz durchzuführenden Interessenabwägung vertritt das zuständige Eisenbahnbundesamt die Auffassung, dass eine Freistellung nur noch erfolgen kann, wenn es sich um Vorhaben handelt, die ebenfalls kraft eines Gesetzes im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegen. Bis zu der dringend notwendigen Gesetzesänderung fordert der Ausschuss eine Auslegung der geltenden Regelung, die im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben der Städte und Gemeinden nach wie vor ermöglicht. Kommunen und Investoren benötigen kurzfristig eine Lösung der Thematik.  

„Aktuell liegen in vielen Kommunen selbst Projekte auf Eis, die gar nicht mehr unmittelbar an Bahnanlagen angrenzen. Die Bundesregierung ist gefordert, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, um ihre selbst gesteckten Ziele bei Wohnungsbau und Innenentwicklung nicht durch überzogene Regelungen zu torpedieren. In diesem Punkt sind sich die Kommunen im Übrigen auch mit der Bahn vollkommen einig,“ so Bürgermeister Ingo Hacker abschließend. 

Zum Hintergrund: Mit dem „Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (VGenVBG)“ ist Ende 2023 auch eine Änderung bei § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erfolgt. Die Vorschrift regelt die Entwidmung von Bahnflächen. Erst nach dieser so genannten „Freistellung von Bahnbetriebszwecken“ unterliegen die Flächen wieder der gemeindlichen Planungshoheit und können beispielsweise für Wohnungsbau, die Ansiedlung von Gewerbe, Bildungseinrichtungen oder Verkehrsinfrastrukturvorhaben wie Busbahnhöfe oder Radabstellanlagen genutzt werden. 

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.