Es darf nicht zur Regel werden, dass bei der Genehmigung von Freiluftveranstaltungen in den Abendstunden aufgrund der Klage eines einzelnen Bürgers die Veranstaltung untersagt wird. Städte und Gemeinden benötigen gleichwohl eine größere Flexibilität bei der Lösung von Lärmkonflikten. Es ist erforderlich, dass maßgeblich gastronomisch geprägte Bereiche als „Ausgehquartieren“ mit längeren Öffnungszeiten qualifiziert werden können. Zudem sollten auch die immissionsschutzrechtlichen Regelungen so angepasst werden, dass Volksfeste und Brauchtumsveranstaltungen an einer angemessenen Anzahl von Tagen im Jahr – und auch in den Nachtstunden – durchgeführt werden können. Geräuscheinwirkungen durch Kinder und Jugendliche, die auf Sportanlagen aktiv sind, dürfen ebenso nicht als schädliche Umwelteinwirkungen eingestuft werden. Kinderlärm, der von Sportanlagen ausgeht, muss rechtssicher unter die "Kinderlärm-Privilegierung" fallen. Selbstverständlich dürfen die Bedürfnisse nach Ruhe auch nicht außer Acht gelassen werden. Da Lärmkonflikte nicht allein durch Regulierung gelöst werden können, müssen Moderationsverfahren weiterentwickelt werden. Hier kann etwa der sogenannte Nachtbürgermeister, der schon in verschiedenen Städten erprobt wird, helfen, Lösungsansätze durch Förderung von Toleranz und gegenseitigem Aushandeln von Spielräumen zu finden.
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(Foto: © Farmer- Fotolia.com)