Als eine bewusste Alternative zu Privatisierungen führen immer mehr Kommunen die ihnen obliegenden Aufgaben zur Erreichung von Kosteneinsparungen sowie einer größeren Effizienz auch zugunsten der Bürger im Wege interkommunaler Kooperationen durch. Die Beispiele reichen von der kulturellen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit bei der Arbeit in den Volkshochschulen, der Ausweisung gemeinsamer Gewerbegebiete über den Zweckverband zur Wasserversorgung bis hin zu Projekten im Bereich Tourismus oder Regionalmarketing.
Das Erfolgsmodell der interkommunalen Zusammenarbeit ist aber längst noch nicht ausgeschöpft. Im Mittelpunkt der aktuellen Entwicklung steht in der Praxis eine verstärkte Zusammenarbeit der Kommunen bei den internen Servicebereichen wie dem gemeinsamen Einkauf, den Personaldienstleistungen und der Informationstechnologie. Diese Zusammenarbeit im so genannten Backoffice kann zu erheblichen Effizienzsteigerungen durch Größenvorteile führen und dennoch das Modell des kommunalen Ansprechpartners für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort bewahren.
Unterschiedliche Beispiele haben aber in jüngster Zeit gezeigt, dass die interkommunale Zusammenarbeit immer mehr in den Blickpunkt des europäischen Vergaberechts rückt und sich zusehends ein Spannungsfeld zwischen kommunaler Organisationshoheit und EU-Wettbewerbsrecht entwickelt. Beispielhaft sei auf ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland (Fall „Hinte“) verwiesen, in dem diese die gemeindliche Übertragung der Abwasserentsorgung auf einen rein kommunalen Zweckverband als bekanntmachungspflichtig angesehen hatte.
Die kommunalen Spitzenverbände wenden sich angesichts dieser Beeinträchtigung der – internen – kommunalen Organisationshoheit durch EU-Vorgaben nachdrücklich gegen eine Anwendung des Vergaberechts auf die interkommunale Zusammenarbeit. Die Kommunen in Deutschland brauchen Freiraum zur eigenverantwortlichen Gestaltung des „Zukunftsmodells“ der interkommunalen Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit selbst kleinster Gemeinden darf nicht durch europaweite Ausschreibungspflichten erschwert werden.
Erforderlich ist daher dringend eine deutliche Klarstellung sowohl im EU-Recht als auch im nationalen Recht. Mit dieser Klarstellung muss die interkommunale Zusammenarbeit, soweit sie gerade keinen Beschaffungsvorgang für Leistungen auf einem – externen – Markt darstellt, als Akt der kommunalen Organisationshoheit vom Vergaberecht freigestellt bleiben.