Insbesondere zu folgenden Punkten sind Anpassungen erfolgt:
- Neueinbau von RLT-Anlagen für Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahre. Diese umfassen Kindertageseinrichtungen, Horte, Kindertagespflegestellen im Sinne von §§ 33 Nr. 1 und Nr. 2 IfSG und staatlich anerkannte allgemeinbildende Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, mit Ausnahme von Schulen der Erwachsenenbildung. Es werden stationäre dezentrale und zentrale Neuanlagen gefördert, die im kombinierten reinen Zu- /Abluftbetrieb mit Wärmerückgewinnung oder im kombinierten Zu/-Abluftbetrieb mit Wärmerückgewinnung und mit einem Umluftanteil von maximal 50 Prozent betrieben werden.
- Für die Um- und Aufrüstung von RLT-Anlage (vgl. Richtlinie Nr. 6.1) sind im Zuge der Erweiterung zusätzlich Einrichtungen der Rehabilitation, Frühförderstellen sowie Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und Asylantenunterkünfte sowie besondere Wohnformen und Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe ergänzt worden.
Mit den Anpassungen sollen insbesondere potentielle Öffnungsstrategien und nachhaltige Perspektiven für den Wiederbetrieb von Einrichtungen eröffnet werden. Sie ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Am 10. Juni 2021 hat der Bundesanzeiger die „Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) veröffentlicht, sie ist damit in Kraft getreten.