Endspurt fürs schnelle Internet in Stadt und Land: Heute startet der Bundestag mit einer Anhörung ins parlamentarische Feintuning zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG), der gesetzlichen Grundlage für den Ausbau der Glasfasernetze. Die kommunalen Spitzenverbände – Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund – sowie der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßen, dass der Gesetzgeber nun Tempo macht.
Der Ausbau der Glasfasernetze und Mobilfunknetze für schnelles Internet ist eine der größten Baustellen unseres Landes. Zugleich bleibt nur noch ein halbes Jahr bis zur Bundestagswahl. Die kommunalen Spitzenverbände und der VKU begrüßen, dass das novellierte Telekommunikationsgesetz noch vorher verabschiedet werden soll. Nur so kann ein Stillstand während der Regierungsbildung im Herbst vermieden werden. Der Gesetzgeber muss jetzt die Weichen richtig stellen. Ziel der TKG-Novelle muss es sein, eine digitale Spaltung unseres Landes zu verhindern: Kommunen und kommunale Unternehmen brauchen Rechts- und Planungssicherheit, um den Glasfaserausbau zu forcieren.
Die richtigen Weichen stellen
Die kommunalen Spitzenverbände und der VKU plädieren dafür, den flächendeckenden Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze als Voraussetzung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land zur Richtschnur für die TKG-Novelle zu machen. So empfehlen sie:
Ein Netz ist besser als kein Netz: mit Rechtssicherheit flächendeckend Glasfaser ausbauen.
Bisher werden von großen Teilen der TK-Branche lukrative Gebiete doppelt und dreifach, andere Gebiete – etwa im ländlichen Raum, und zwar gerade auch in Neubaugebieten – gar nicht ausgebaut. Weil schnelles Internet entscheidend für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort und Teilhabe ist, muss künftig gelten: Glasfasernetze müssen flächendeckend vorhanden sein und ein Netz ist besser als kein Netz.
Dazu muss der Gesetzgeber an drei Punkten ansetzen:
- Erstens muss er verhindern, dass Glasfasernetze, die mit Fördermitteln ausgebaut wurden, nachträglich überbaut werden. Das führt dann oft dazu, dass Straßen zum zweiten Mal aufgerissen werden, um ein weiteres Glasfasernetz zu verlegen. Hier sollte gelten: Wo immer der Staat mit Fördermitteln einspringt, sollte später kein zweites oder drittes Netz verlegt werden dürfen.
- Zweitens muss auch in der Phase der Errichtung neuer Glasfasernetze sichergestellt sein, dass der Anspruch auf Baustellenkoordinierung nicht dazu missbraucht werden kann, dass Wettbewerber durch punktuelle Mitverlegungen Investitionen gerade auch der ausbauenden kommunalen Unternehmen in flächendeckende Glasfasernetze entwerten.
- Drittens benötigen wir Regelungen, um auch in Neubaugebieten die Errichtung von Glasfasernetzen zu gewährleisten, wenn dort kein eigenwirtschaftlicher Ausbau stattfindet. Die kommunalen Spitzenverbände und der VKU unterstützen deshalb den Vorschlag des Bundesrates, wonach in einem solchen Fall die Bundesnetzagentur Unternehmen zum Ausbau und der Versorgung mit Diensten verpflichten kann.
Mobilfunk: Flächendeckung als zentrales Zielkriterium zukünftiger Frequenzregulierung.
Die TKG-Novelle bietet die einmalige Chance, noch vor der nächsten Frequenzvergabe gesetzlich konkretere und anspruchsvollere Versorgungsziele festzulegen und der Bundesnetzagentur Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie solche Ziele effektiv durchsetzen kann. Dazu können alternative Versteigerungsmodelle ebenso gehören wie weiterreichende Versorgungsauflagen.
Ressourcen für den Glasfaserausbau einsetzen – nicht für Bürokratie.
Ohne die Nutzung kommunaler Infrastrukturen – vor allem der öffentlichen Straßen und Liegenschaften – wird der Glasfaser- und Mobilfunkausbau nicht gelingen. Für die Wegerechte enthält das geltende TKG schon jetzt einen Rechtsrahmen, der sich bewährt hat und daher allenfalls behutsam weiterentwickelt werden sollte. Insbesondere der Einsatz untiefer Verlegemethoden, wie Micro-Trenching, sollte angesichts der damit für die Integrität des Straßenkörpers verbundenen Gefahren nur dann erleichtert werden, wenn technische Normen vorliegen, die einen rechtssicheren Einsatz gewährleisten. Das bedeutet: Ein Netz näher als üblich an der Oberfläche zu verlegen, sollte die Ausnahme bleiben. So können Schäden an Straßen ebenso wie Schäden am Glasfasernetz samt Folgekosten verhindert werden, die etwa bei Wartungsarbeiten an den darunterliegenden Kanälen und Leitungen entstehen könnten. Wann und unter welchen Bedingungen solche Ausnahmen sinnvoll sind, sollte klar geregelt sein.
Viele kommunale Liegenschaften eignen sich als Standorte für 4G- und 5G-Mobilfunk-Antennen. Sie brauchen zudem Anschluss an die Strom- und Glasfasernetze kommunaler Unternehmen. Kommunen und ihre Unternehmen können und wollen die Mobilfunkunternehmen beim Ausbau unterstützen. Deshalb begrüßen die kommunalen Spitzenverbände und der VKU die angestrebte Weiterentwicklung bestehender Informationsplattformen, die nur solche unmittelbar in kommunalen Besitz befindlichen Liegenschaften ausweisen, die tatsächlich für Mobilfunkzwecke geeignet sind und zur Verfügung stehen. Im Übrigen sollten Informationspflichten und Informationsinstrumente so ausgestaltet werden, dass sie einen tatsächlichen Mehrwert für den Ausbau bringen. Anders gesagt: Der Aufwand für Kommunen und gerade für kleinere und mittlere kommunale Unternehmen und der Nutzen für den Glasfaserausbau müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Denn immer dann, wenn personelle und finanzielle Ressourcen durch Bürokratie gebunden werden, fehlen sie für den tatsächlichen Glasfaserausbau.
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