Insbesondere gibt es einige Verbesserungen hinsichtlich der Wertschöpfungsbeteiligungen der Gemeinden bei der Windenergie an Land. Die Zahlungen der Betreiber von Windkraftanlagen an Land zugunsten der Standortgemeinden werden nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgen. Aller-dings dürfen diese jetzt nur eine fixe Zahlung von 0,2 Cent/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge anbieten. Weiter wurde jetzt eindeutig geklärt, unter welchen Bedingungen eine Gemeinde von der Errichtung der Windenergie „nicht betroffen“ ist. Als nicht betroffen gelten danach Gemeinden, deren Gebiet sich nicht zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2.500 Metern befindet. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an der Fläche des Umkreises aufzuteilen. Auch wurden Klarstellungen im Gesetz verankert, die bestimmte Straftatbestände wie bspw. die Vorteilsnahme im Amt ausschließen sollen. Weiter ist in den Übergangsbestimmungen jetzt vorgesehen, dass alle Zuschläge für Anlagen einbezogen werden sollen, die unter dem EEG 2017 erteilt wurden oder noch erteilt werden.
Aber auch im Solarenergiebereich gab es einige Nachbesserungen. So soll der Verbrauch von selbst produziertem Solarstrom noch weiter erleichtert werden. Dafür wurde die Leistung, ab der auf diesen Strom die EEG-Umlage fällig wird, auf das Dreifache erhöht. Betreiber von Anlagen zwischen 300 und 750 kW haben die Wahl, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen und den Strom nicht selbst verbrauchen wollen oder ob sie einen Teil des Stroms selbst verbrauchen und dafür weniger Förderung wollen. Mieterstrom soll künftig auf Quartiersbasis abgerechnet werden. Die Einbeziehung von Anlagen mit einer Leistung von weniger als 7 kW für eine Smart-Meter-Pflicht ist zunächst nicht vorgesehen.
Um für ausgeförderte Anlagen, die zum 31. Dezember 2020 ihren Förderanspruch im EEG verlieren, kurzfristig einen Wechsel in den EEG-Netzbetreiberbilanzkreis oder in einen anderen Bilanzkreis für die sonstige Direktvermarktung zu ermöglichen, werden die Wechselfristen angepasst.
Bewertung
Mit der jetzt vorliegenden Novelle des EEG kommt es nach langer Diskussion zu weitergehenden Möglichkeiten für die betroffenen Gemeinden, an der Wertschöpfung bei Windenergieanlagen an Land zu profitieren. Dabei fällt eine erste Bewertung gemischt aus. Auch wenn die Wertschöpfungsbeteiligung weiterhin freiwillig ist, so ist dennoch positiv zu werten, dass jetzt ein fixer Betrag von 0,2 Cent je kWh zu zahlen ist. Der DStGB hatte diese Änderung im Regierungsentwurf deutlich kritisiert und im parlamentarischen Verfahren für Änderungen geworben. So ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der EEG-Reform ebenfalls die Notwendigkeit erkannt hat, dass der Begriff der „Betroffenheit“ der Gemeinde widerspruchsfrei zu regeln ist. Dies schafft Planungssicherheit für die Standortgemeinden, Nachbargemeinden und die Betreiber. Die Nachbargemeinden können nun anteilig partizipieren. Dies erhöht die Chancen für die Akzeptanz für die Windenergie in den betroffenen Regionen. Auch dürfte der gesetzliche Hinweis, dass Vereinbarungen zu freiwilligen Zahlungen im Zuge der Wertschöpfungsbeteiligung an der Windenergie an Land durch die Gemeinden keine Straftatbestände des Strafgesetzbuch erfüllen, Unsicherheiten für die kommunalpolitisch Verantwortlichen abbauen.
Zu begrüßen ist grundsätzlich ebenfalls die bei der Gewerbesteuerzerlegung vorgesehene Erhöhung des besonderen Zerlegungsmaßstabs von 70 Prozent auf 90 Prozent zugunsten der Standortgemeinden. Für eine tatsächlich angemessene Beteiligung der Standortgemeinden an der Wertschöpfung von EE-Anlagen muss hier allerdings auf die „installierte Leistung“ und nicht das „steuerbilanzielle Sachanlagevermögen“ abgestellt werden.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die EEG-Reform einige Verbesserungen beim Ausbau der erneuerbaren Energien aufgreift wie bspw. beim Mieterstrom oder generell der Solarenergie auf Dächern. Jedoch gibt es weiteren Nachbesserungsbedarf. So müssen bei den Ausbauzielen für die erneuerbaren Energien größere Kapazitäten anvisiert werden und die Zahlung der Windkraftbetreiber an die Gemeinden zur Pflicht werden.
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