Die Entscheidung stärkt das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen nach Art. 28 II GG vor der einseitigen Übertragung von Aufgaben, ohne dass die Mehraufwendungen erstattet werden. Art. 28 Abs. 2 GG schützt die Kommunen nicht nur vor einer (unverhältnismäßigen) Entziehung von Aufgaben, sondern auch vor einer entsprechenden Aufgabenzuweisung. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn den Kommunen Tätigkeiten gegenüber dem Bürger auferlegt und sie zu deren Erfüllung verpflichtet werden.
Daneben erfasst die Vorschrift bundesgesetzlich angeordnete Vorgaben für die kommunale Verwaltungstätigkeit wie Informations-, Berichts- und Kontrollpflichten, die nicht nur die kommunale Organisations- und Personalhoheit, sondern wegen der damit typischerweise verbundenen Kosten auch die Finanzhoheit berühren. Zu den in Frage stehenden sozialhilferechtlichen Bildungs- und Teilhabeleistungen nach gehören etwa Kosten für Klassenfahrten, der Zuschuss zum Schulbedarf, zur Lernförderung oder auch die Mittagsverpflegung. Zuletzt waren die Mittel durch das sogenannte „Starke-Familien-Gesetz“ noch einmal aufgestockt worden.
Der Bund hat nun bis Ende nächsten Jahres Zeit, die Finanzierung der Leistungen neu zu regeln. Die Entscheidung wird auch Ausfluss auf weitere Gesetzgebungsverfahren haben, z.B. den geplanten Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung auf Grundschulkinder.
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