Inanspruchnahme der Hilfen durch kommunale Unternehmen
Nach der Ankündigung des Bundes, dass auch öffentliche Unternehmen von den außerordentlichen Wirtschaftshilfen profitieren sollen, kam es zunächst zu zahlreichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Antragsberechtigung durch kommunale Unternehmen. Neben den „FAQ“ wurden Vollzugshinweise für die November- bzw. Dezemberhilfe zur Verfügung gestellt. In einem Schreiben vom 27. November 2020 hatte sich der DStGB damit an die Bundesministerien gewendet. Am 1. Dezember 2020 hat schließlich ein klärendes Gespräch der kommunalen Spitzenverbände mit Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) über die Anspruchsberechtigung kommunaler Unternehmen für die November- bzw. Dezemberhilfen stattgefunden.
Organisationsform
Das BMF erläuterte zu Fragen der Organisationsform (Ziff. 2 Abs. 2 der Vollzugshinweise), dass die November-Hilfen Ausdruck einer Sondersituation seien. Sie seien auf Unternehmen in kommunaler Trägerschaft anwendbar. Dabei sei die Organisationsform nicht entscheidend. Insofern gelten sie ausdrücklich auch für Eigenbetriebe. Grundsätzlich sind ebenso auch Regiebetriebe antragsberechtigt, sofern keine beihilferechtlichen Probleme o.ä. bestehen. Dies ist vom Einzelfall abhängig und nach Aussage des BMF vom Antragsteller selbst zu bewerten.
Konsolidierungsgebot
Zur Anwendbarkeit des Konsolidierungsgebots (Ziff. 3 Abs. 5 der Vollzugshinweise) wurde erläutert, dass Grundlage für die Berechnung des Gesamtumsatzes ausschließlich die am Markt erzielten Umsätze seien. Dabei gelte das Konsolidierungsgebot bei öffentlichen Unternehmen nicht für verbundene Unternehmen und Sparten. Mithin seien öffentliche Unternehmen – wie auch im Rahmen der Überbrückungshilfe II – von der Verbundbetrachtung ausgenommen.
Antragstellung über Dritte
Ein Wirtschaftsprüfertestat ist nach Aussage des Ministeriums für die Antragstellung bei öffentlichen Unternehmen nicht erforderlich. Allerdings muss die Antragstellung trotzdem über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfender, Rechtsanwalt) erfolgen, da nur sie zur digitalen Antragstellung berechtigt sind und es nicht praktikabel sei, für den Kreis der öffentlichen Unternehmen das Antragssystem komplett umzuprogrammieren.
Zeitraum der Unterstützung
Nachdem die sog. November-Hilfen auf den Dezember ausgeweitet wurden (bis 20.12.2020), hat das BMF klargestellt, dass die öffentlichen Unternehmen für den November- und den Dezemberzeitraum antragsberechtigt sind.
Bewertung des DStGB
Es ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung die Notlage öffentlicher Unternehmen erkannt hat und mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe ein Instrument geschaffen hat, dass die Kommunen schnell und unbürokratisch unterstützt. Dies ist notwendig, um zentrale Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge aufrecht zu erhalten wie etwa den Kultur- und Veranstaltungsbereich, aber auch die kommunalen Bäder. Die Hilfen tragen dazu bei, dass diese kommunalen Unternehmen nach einer erfolgreichen Bewältigung der Corona-Pandemie für die Gesellschaft, aber auch als Arbeitgeber weiter bereitstehen.
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