Die HOAI wird künftig für Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen keine verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorarsätze mehr vorgeben. Hiermit folgt der Verordnungsgeber einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019. Der EuGH hatte entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze gegen Artikel 15 der EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Es ist beabsichtigt, dass die Neuregelungen zum 01.01.2021 in Kraft treten. Die HOAI wird somit künftig nur noch unverbindliche Honorarempfehlungen enthalten, die eine Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten. Die Regelungen, die die HOAI für die Kalkulation der Honorare enthält, sollen aber „als Gerüst“ beibehalten werden. Das entsprechend dieser Kalkulationsregeln ermittelte Honorar kann zudem mittels eines Zu- oder Abschlags geändert werden.
Anmerkung des DStGB:
Es ist begrüßenswert, dass die HOAI zukünftig nur noch eine unverbindliche Orientierungshilfe zur Preisfindung darstellen wird. Dies entspricht den Vorgaben des EuGH und ermöglicht Auftraggebern wie Auftragnehmern flexible Vereinbarungen. Aus Sicht der Auftraggeber wird hierbei auch die Angemessenheit der Honorare stets berücksichtigt; vgl. insoweit die Vorgaben in § 77 Abs. 2 der Vergabeverordnung (VgV). Weitergehender Hinweise in der HOAI bedarf es daher zu diesem Punkt nicht. Sinnvoll und EU-rechtlich geboten ist zudem der beabsichtigte Verzicht auf die Eingrenzung des Anwendungsbereichs auf inländische Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer (§ 1 HOAI-E). Auch der Wegfall der Schriftform bei Auftragserteilung ist zu begrüßen, da er eine deutliche Vereinfachung im Hinblick auf das von öffentlichen Auftraggebern durchzuführende Verfahren darstellt. Die detaillierte Stellungnahme der Bundesvereinigung sowie der Referentenentwurf können nachstehend abgerufen werden:
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