Der DStGB hat das BMWi aufgefordert, in der jetzigen Corona-Krise die Regelungen des Vergaberechts – ähnlich wie im Rahmen der damaligen Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 (Kopa II) – stark zu flexibilisieren, und zwar schnell. Das betrifft unserer Auffassung nach nicht nur die konkrete Forderung nach Erhöhung von Wertgrenzen für beschränkte und frei-händige Vergaben, die wir ja im Baubereich für „Wohnungszwecke“ aus anderen Gründen bereits kennen. Es betrifft auch eine Klarstellung, wo-nach etwa „äußerst dringliche, zwingende Gründe …“ nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV (Im Oberschwellenbereich sollte auch die EU-Kommission wie beim Kopa II entsprechend aktiv werden und generelle Erleichterungen ermöglichen) bzw. die „besondere Dringlichkeit“ nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO in der aktuellen Corona-Krise, etwa für kommunale Beschaffungen, generell vorliegen, um die Verwaltung und Versorgung vor Ort auf-recht zu erhalten.
Zudem erscheint es geboten, die Wertgrenzen für Direktvergaben (gegenwärtig nur 1.000 Euro) stark zu erhöhen. Eine Begrenzung der Erleichterungen auf unbürokratische und schnelle Beschaffungen von nur einzelnen Dienstleistungen oder Gütern, also etwa nur auf die Beschaffung von Atemgeräten oder Schutzkleidung für kommunale Krankenhäuser etc., hält der DStGB für zu eng. Es bedarf vielmehr bis zum Ende der Corona-Krise genereller Vergaberechtserleichterungen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass zur Vermeidung einer Ausbreitung der Krankheit aktuell viele kommunale Ämter nicht mehr mit ausreichendem Personal besetzt sind und koordinierte Ausschreibungen nicht mehr ohne weiteres vorgenommen werden können. Neben dem Bund sind somit – für den Bereich der Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte – auch die Länder zum Handeln aufgefordert.
Das aktuelle BMWi-Rundschreiben kann nachstehend abgerufen werden.
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