Gleichwohl gibt es im Detail noch Verbesserungsbedarf. So sollte aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände etwa klargestellt werden, dass den Kommunen bei der Feststellung eines angespannten Wohnungsmarktes ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, der auch die Interessen von stagnierenden und schrumpfenden Städten im ländlichen Raum berücksichtigt.
Der neue sektorale Bebauungsplan zur Festsetzung von Flächen für den (sozialen) Wohnungsbau sollte den Kommunen zudem nicht nur die Möglichkeit auf mehr sozialen Wohnungsbau eröffnen, sondern auch die Chance geben, für mehr Gerechtigkeit und Chancengleichheit zwischen Vorhabenträgern in Bebauungsplangebieten und in 34er-Gebieten zu sorgen. Der Bebauungsplan knüpft an die bekannte Systematik der sektoralen Bebauungspläne u.a. für zentrale Versorgungsbereiche an und wird daher als Instrument zur gezielten Wohnraumschaffung begrüßt. Allerdings gibt es noch Nachschärfungsbedarf dahingehend, dass auch andere (vertragliche) Konzepte und Vereinbarungen zum sozialen Wohnungsbau unter diese Vorschrift zu fassen sind, die keine unmittelbare Bindung an die Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung vorsehen. So sollten auch „preisgedämpfter Wohnraum“ und genossenschaftliche Modelle berücksichtigt werden können. Zudem fehlen wichtige Festsetzungsmöglichkeiten, wie beispielsweise solche zur Erschließung und zu sozialen Infrastrukturen.
Die geplanten Erweiterungen bei den Vorkaufsrechten sind grundsätzlich positiv zu beurteilen. Allerdings wird die Qualität der Novellierung daran gemessen werden, ob die Neufassung des Vorkaufsrechts auch ein Durchbrechen der Preisspirale im Bodenmarkt erleichtern hilft. Neben einzelnen Änderungsvorschlägen hierzu (vgl. die Stellungnahme) wird die gewünschte Stärkung der Handlungsfähigkeit der Kommunen nur dann einen wesentlich Impuls erfahren, wenn die Gemeinden zusätzlich die Möglichkeit erhalten, mit der neuen Vorkaufsrechtssatzung auch festzulegen, dass das Vorkaufsrecht in diesen Gebieten grundsätzlich zum Verkehrswert ausgeübt wird. Die Gemeinden sind in der Lage, für das Satzungsgebiet den Verkehrswert in einer für den Bodenmarkt transparenten Weise festzustellen und auf diese Weise zu signalisieren, welche Preise in diesem Gebiet für die Ausübung des Vorkaufsrechtes maßgeblich sind. Die Beschränkung auf den Verkehrswert ist dabei kein weitergehender Eingriff, als er schon im geltenden Recht unter der Voraussetzung einer deutlichen Abweichung des Kaufpreises möglich ist Er entlastet die Gemeinden aber von dem mit großen Rechtsunsicherheiten belasteten Nachweis, dass der Verkehrswert in einer „für den Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschritten wird“.
Die Bundesvereinigung hat über die vorbenannten Punkte hinaus zu zahlreichen weiteren Punkten Stellung genommen. Diese können der BV-Stellungnahme entnommen werden, die unten als PDF-Dokument herunter geladen werden kann.
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