Hervorzuheben ist, dass das Gericht auf die Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes aus dem Jahr 2019 Bezug nimmt und diese inhaltlich bestätigt. Damals wurde in Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geregelt, dass Fahrverbote in der Regel nur in Städten in Betracht kommen, denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. In Reutlingen lag man 2019 bei 46 Mikrogramm.
Reutlingen und viele andere Kommunen haben in den vergangenen Jahren konkrete Maßnahmen ergriffen, um die Emissionen zu senken und dies zeigt Wirkung: Die Grenzwerte für Feinstaub wurden laut Umweltbundesamt im Jahr 2019 flächendeckend eingehalten und auch bei der Stickoxidbelastung sind es nach vorläufigen Ergebnissen nur noch 19 Städte, in denen der Grenzwert überschritten wird. Dies gilt es weiter zu forcieren, anstatt mit Fahrverboten das Leben in den Städten lahmzulegen. Erforderlich sind gute Alternativen für Pendler durch den wirksamen Ausbau von Bahn- und Busverbindungen und von Radwegen in den Regionen und Städten, was in den kommenden Jahren durch zusätzliche Bundesmittel gefördert wird. Damit die Verkehrswende in der Stadt und auf dem Land weiter forciert wird, müssen Fördergelder jetzt schnell und unbürokratisch bereitgestellt werden. Denn wirksame Maßnahmen zur Luftreinhaltung werden nicht durch Gerichtsurteile, sondern durch wirksame Maßnahmen vor Ort erreicht.
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