Coronavirus

Bundestag entwickelt Infektionsschutzgesetz weiter

Weiterhin werden die Regelungen zum Reiseverkehr für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 36 zusammengeführt. Dieser sieht nunmehr vor, dass eine digitale Einreiseanmeldung nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden kann, um eine bessere Überwachung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Darüber hinaus wird der Begriff des Risikogebietes legaldefiniert und so Rechtssicherheit geschaffen. Eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls nach § 56 Absatz 1 Satz 2 IfSG soll dann ausgeschlossen sein, wenn eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet vorgenommen worden ist.

Das RKI wird zukünftig neuartige Surveillance-Instrumente schaffen, damit die Entwicklung in einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite besser verfolgt werden kann. Die Stärkung der Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) soll durch ein Förderprogramm des Bundes und eine Unterstützung im Bereich zentraler Dienste umgesetzt werden. Das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 IfSG setzt eine nach bundesweit einheitlichen Maßstäben strukturierte, aufbereitete und vorgehaltene Datenverarbeitung sowie die für die übergreifende Nutzung dieser Datenbasis erforderliche Bund-Länder-übergreifende Betriebsinfrastruktur voraus. Die meldepflichtigen Labore werden verpflichtet, künftig eine SARS-CoV-2-Meldung über dieses System vorzunehmen. Auch in Bezug auf weitere Meldepflichten und Meldepflichtige wird eine solche Pflicht schrittweise bis Ende 2022 eingeführt.

Mit der Verabschiedung des „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch das Parlament ist noch in diesem Jahr zu rechnen.

Anmerkung des DStGB

Der in erster Lesung beratende Entwurf der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes greift die Kritik aus Politik und Gesellschaft nach einer nicht ausreichenden Rechtsgrundlage auf, in dem er einen Regelkatalog für Schutzmaßnahmen vorlegt. Im Verlauf der Debatte wird es von besonderer Bedeutung sein, dass auch die Voraussetzungen für das Ergreifen der Maßnahmen noch konkreter definiert werden. Grundsätzlich hat sich in der Krise die lokale Eindämmung als richtiger Ansatz bewährt. Dieser sollte mit dem Gesetz noch stärker hervorgehoben werden.

Neben der Weiterentwicklung des Infektionsschutzgesetzes braucht es aber weiterhin eine Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes – nicht nur in der Beziehung Bund und Länder, sondern vor allem auf der kommunalen Ebene. Hier braucht es vor allem schnelle, medienbruchfreie Meldewege vom Labor zum Arzt und Gesundheitsamt.

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