Konkret beinhaltet der Ausstiegspfad im Bereich der Steinkohle die Gefahr, dass diese Kraftwerke aufgrund eines im Gesetzentwurf enthaltenen Ordnungsrechts bereits ab 2024 entschädigungslos enteignet werden können. Dies betrifft Fälle, in denen die Kraftwerkebetreiber keinen Zuschlag im Rahmen der Ausschreibungen erhalten. Mittels der Ausschreibungen werden Vergütungen in Form vom Stillegeprämien für Mengen vergeben, die vom Markt gehen. Ab dem Jahr 2026 besteht zudem die Möglichkeit, dass Kohlekraftwerke generell ohne eine Entschädigung stillgelegt werden können.
Im Übrigen ist der so genannte Kohlersatzbonus für die Finanzierung der Umstellung von Kohle auf Gas bzw. erneuerbare Energien bei der Kraft-Wärme-Koppelung nicht ausreichend bemessen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des jetzt notwendigen Umstiegs auf klimafreundliche Wärme in den kommunalen Nah- und Fernwärmenetzen zu kritisieren. Konkret liegt der Bedarf bei der Kraft-Wärme-Kopplung bis zum Jahr 2030 bei 17 Gigawatt Leistung auf Basis von Gas bzw. erneuerbaren Energien. Anzuerkennen ist jedoch, dass die KWK-Förderung bis 2030 verlängert wurde.
In rechtlicher Hinsicht ist dabei problematisch, dass die Frage, ab wann eine entschädigungslose Enteignung zulässig ist, rechtsdogmatisch kompliziert und für den Fall der Stilllegung von Kraftwerken nicht höchstrichterlich geklärt ist. Hinzu tritt, dass öffentlichen Unternehmen zwar an Grundrechte gebunden sind, jedoch keinen Grundrechtsschutz genießen. Die kommunale Seite wird sich deshalb im weiteren Prozess für eine politische Lösung einsetzen.
Weitere Informationen:
Foto: © rcfotostock - Fotolia.com