Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 31.07.2019 zum Jahressteuergesetz soll eine Verlängerung der Sonderregelung für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung erfolgen. Bislang wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1% des inländischen Listenpreises versteuert. Im letzten Jahr wurde diese Versteuerung für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge halbiert. Die bisherige Befristung der Maßnahme bis 2021 wird nun bis 2030 verlängert. Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird 2020-2030 eine Sonderabschreibung eingeführt. Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.
Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden. Die Befristung beider Maßnahmen bis Ende 2020 wird nun bis 2030 verlängert. Das Mieten und Leasen umweltfreundlicher Unternehmen soll künftig steuerlich bessergestellt werden. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert.
Wird ein Dienstfahrrad den Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Auch diese Regelungen werden bis 2030 verlängert. Die Zuschüsse eines Arbeitgebers für ein ÖPNV-Job-Ticket sind seit 2019 steuerfrei. Allerdings ist der entsprechende Betrag von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anzurechnen. Künftig sollen geleistete Zuschüsse bzw. der geldwertende Vorteil des Jobtickets alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25% besteuert werden. Bei dieser steuerlichen Lösung entsteht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern durch die unentgeltliche Gewährung eines Job-Tickets, welches er nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen kann, kein steuerlicher Nachteil.
Das Maßnahmenpaket zu Steuervergünstigungen verlängert viele nennenswerte Anreize für die Verbreitung der Elektromobilität in Deutschland. Sonderabschreibungen für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge helfen auch bei der Elektrifizierung kommunaler Flotten. Gerade die Städte und Gemeinden können durch die dienstliche Nutzung von Elektromobilität vor Ort eine Vorreiterrolle übernehmen und für Sichtbarkeit alternativer Antriebsformen sorgen. In Bezug auf den Ausbau der Ladeinfrastruktur bedarf es noch weiterer regulatorischer Maßnahmen wie eine Erleichterung für Mieter und Hauseigentümer beim Einbau von Ladestationen.