Die Klägerin, ein Personenbeförderungsunternehmen, hatte gefordert, dass der Vorrang eigenwirtschaftlicher vor gemeinwirtschaftlichen Verkehren den Verkehrsunternehmen auch einen Rechtsanspruch auf den Erlass so genannter „allgemeiner Vorschriften“ durch den Aufgabenträger mit sich bringt. Allgemeine Vorschriften ermöglichen den Ausgleich tarifbedingter Mindereinnahmen durch die Aufgabenträger. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch darauf nun abgelehnt.
Die kommunalen Aufgabenträger können entscheiden, ob sie den ÖPNV durch öffentliche Dienstleistungsaufträge oder eine allgemeine Vorschrift unterstützen wollen. Der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit führt laut Gericht nicht dazu, dass Aufgabenträger stets allgemeine Vorschriften erlassen müssten, um eigenwirtschaftliche Verkehre tariflich zu stützen. Für die Kommunen ist es ein wichtiges Signal, das weiterhin die Wahl besteht, entweder kommunale Verkehrsunternehmen mit der Verkehrserbringung der ÖPNV-Liniennetze zu betrauen, die Netze auszuschreiben oder eben durch „allgemeine Vorschriften“ allen tätigen Unternehmen eine Kofinanzierung zu ermöglichen. Aufgrund unterschiedlicher lokaler Rahmenbedingungen und für die Sicherung der ÖPNV-Finanzierung und der Tarife in Deutschland ist diese Wahlmöglichkeit von hoher Relevanz.
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