Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Mindestsätze stützt sich der EuGH maßgeblich darauf, dass es eine Inkohärenz der deutschen Regelung gäbe. Das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, könne nicht erreicht werden, wenn diese Leistungen auch von Dienstleistern erbracht werden können, die ihre fachliche Eignung nicht nachgewiesen haben.
Die verbindliche Festsetzung der Höchstsätze hält der EuGH nicht für verhältnismäßig, da es ausreichen könnte, den Kunden unverbindliche Preisorientierungen für die verschiedenen von der HOAI erfassten Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Die HOAI gilt für alle, die in Deutschland Planungsleistungen erbringen und wird maßgeblich bei Verträgen öffentlicher Auftraggeber mit Planern angewendet. Sie regelt, dass Planer bei der Honorierung bestimmter Leistungen Mindest- und Höchstsätze beachten müssen und diese Sätze nur in absoluten Ausnahmefällen unter- bzw. überschreiten dürfen.
Die EU-Kommission leitete das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Sie war der Auffassung, dass die Festlegung von Mindest- und Höchstsätzen für Planungsleistungen gegen Europarecht verstößt. Aus ihrer Sicht werde dadurch die Niederlassungsfreiheit der Planer aus anderen Mitgliedstaaten beschränkt. Diese seien aufgrund der Mindestsatzvorgaben daran gehindert, ihre Leistungen günstiger anzubieten als die in Deutschland ansässigen Planer. Deutschland hielt u.a. mit dem Argument dagegen, dass die verbindliche Einhaltung von Mindestsätzen ein hohes Qualitätsniveau der Planer sichere und damit dem Verbraucherschutz diene.
Das Urteil im Volltext ist unter: http://curia.europa.eu/ abrufbar.
Anmerkung des DStGB
Die Entscheidung des EuGH war nach den klaren Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar zu erwarten. Hinzu kommt, dass Deutschland das einzige EU-Land mit einer verbindlichen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist, die Mindest- und Höchstpreise vorgibt.
Die Entscheidung des EuGH bringt für Kommunen als größter öffentlicher Auftraggeber ein mehr an Gestaltungsspielraum bei Verträgen mit Architekten und Ingenieuren mit sich. Die Entscheidung betrifft die HOAI - Mindest- und Höchstsätze und nicht die übrigen Inhalte der HOAI (Tabellen, Leistungsbilder etc.).
Aufgrund des Urteils muss Deutschland die HOAI europarechtskonform anpassen. Bereits abgeschlossene Verträge, bei denen eine Honorarermittlung nach den Vorgaben der HOAI vereinbart ist, behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit.
Der DStGB ist im Hinblick auf die jetzt notwendige Anpassung der HOAI im engen Kontakt mit dem zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).
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