Der Meldedatenabgleich in aller Kürze
Der Meldedatenabgleich, ist zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossen. Bürgerinnen und Bürger, die keiner bereits zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnung zugeordnet werden konnten, wurden vom Beitragsservice angeschrieben und gefragt, ob eine Anmeldung notwendig ist. Wenn die Angeschriebenen unter Angabe einer entsprechenden Beitragsnummer mitteilten, dass für die jeweilige Wohnung bereits der Rundfunkbeitrag gezahlt wird, wurden alle Angaben dieser Person unverzüglich gelöscht.
Automatische Anmeldung von Nichtreagierern
Einige Personen haben jedoch auf die mehrfachen Klärungsschreiben des Beitragsservices bisher nicht reagiert. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht jedoch kraft Gesetzes (2 Abs. 1 RBStV). Die Rundfunkanstalten sind deshalb verpflichtet, diese Personen auf Basis der gesetzlichen Vermutung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV) für den Rundfunkbeitrag anzumelden („Automatische Anmeldung“). Die Anmeldung durch die Rundfunkanstalten erfolgt somit ohne aktive Mitwirkung der Angeschriebenen. Hierdurch werden Erhebungsdefizite vermieden und die gerechte Belastung aller Bürgerinnen und Bürger gewährleistet.
Mehrstufiges Mahnverfahren bei ausbleibender Zahlung
Die so angemeldeten Bürgerinnen und Bürger erhalten in der Folge eine Anmeldebestätigung und Zahlungsaufforderung. In vielen Fällen erfolgte auch auf diese Schreiben keine Reaktion, mit der Folge, dass dann das reguläre Mahnverfahren eingeleitet wurde. Dieses ist mehrstufig und besteht aus Zahlungserinnerung, Erfolgt auch auf die Mahnung keine Zahlung, sind die Rundfunkanstalten verpflichtet, das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse zeichnet sich ab, dass in den kommenden Monaten eine gewisse Anzahl von Beitragsschuldnern/-innen nach Durchführung des Mahnverfahrens in die Vollstreckung gehen wird.
Gründe für ausbleibende Reaktion unbekannt
Welche Gründe dazu führen, dass sich Einzelne auf keines der Schreiben des Beitragsservice gemeldet haben, ist den Rundfunkanstalten nicht bekannt.
Vonseiten des Beitragsservices wird vermutet, dass ein Teil aus Verständnis- oder Sprachproblemen bisher nicht reagiert hat. Zur Information dieser Personengruppe wurde unter www.rundfunkbeitrag.de/welcome ein fremdsprachiges Informationsangebot erstellt, in dem die wesentlichen Regelungen in zehn unterschiedlichen Sprachen erklärt werden (darunter Arabisch, Farsi, Tigrinya, Französisch, Somali).
Möglich ist auch, dass Personen sich nicht gemeldet haben, weil sie die Voraussetzungen für eine Befreiung oder eine Ermäßigung erfüllen, die aber nur auf Antrag gewährt wird. An diese Zielgruppe richtet sich unser Merkblatt zu den Möglichkeiten der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, das wir Ihnen beigefügt haben.
Inhaber von Nebenwohnungen, die bereits den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung zahlen, können seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 eine Befreiung von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnung beantragen. Dies ist über das entsprechende Online-Formular des Beitragsservice möglich.
Mögliche Vorgangsspitzen in den kommenden Monaten
Die Vorgangszahlen in der Vollstreckung werden sich gemäß der aktuellen Planungen des Beitragsservice insgesamt auf dem Niveau der Vorjahre bewegen. Dennoch könnte es in den kommenden Monaten regional zu gewissen Vorgangsspitzen kommen.
Alle Hintergrundinformationen zum Rundfunkbeitrag und zum Meldedatenabgleich finden sich auf www.rundfunkbeitrag.de.
Die FAQ zum Meldedatenabgleich und ein Merkblatt zur Befreiung und Ermäßigung können unten als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
Weitere Informationen:
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