Wesentliche Regelungen
Elektrische Tretroller mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h dürfen künftig im Straßenverkehr fahren. Dies sieht die Verordnung der Bundesregierung vor, die den Umgang mit "Elektrokleinstfahrzeugen" regelt.
Anders als in der Regierungsverordnung ursprünglich vorgesehen, dürfen die E-Scooter aber grundsätzlich nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen bzw. Radfahrstreifen. Gibt es solche nicht, müssen die Roller auf die Straße. Für alle E-Scooter gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Dies machte der Bundesrat zur Bedingung für seine Zustimmung.
Die Roller müssen bremsen können und eine Beleuchtungsanlage haben. Zum Versicherungsnachweis wurde von der Bundesregierung eigens eine aufklebbare Versicherungsplakette zur Anbringung an E-Scootern konzipiert. Eine Helmpflicht besteht aber nicht.
DStGB begrüßt die Zulassung
Der Hauptgeschäftsführer des DStGB, Dr. Gerd Landsberg, sagte anlässlich der Zulassung der E-Scooter:
"Wir begrüßen, dass die Kommunen darüber entscheiden können, ob bestimmte Gehwege oder Fußgängerzonen für die E-Scooter freigegeben werden. Nur hier ist die nötige Orts- und Sachkenntnis vorhanden. So kann die Nutzung von Scootern erfolgen, wenn das Verkehrsgeschehen auf einzelnen Gehwegen oder auch Fußgängerzonen vergleichsweise gering ist. Das kann etwa in Klein- und Mittelstädten, gerade in Tourismusregionen, attraktiv sein."
Verleihanbieter müssen auf die Städte zugehen
Da viele Leihanbieter für E-Scooter bereits in den Startlöchern stehen, muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Kommunen entsprechenden Einfluss auf die Flächennutzung durch die Anbieter haben. Wesentliche Herausforderungen bei der Umsetzung sind, dass der Übergang zu anderen Verkehrsmitteln effizient geregelt wird und öffentliche Flächen in der Stadt wie beispielsweise Denkmäler nicht durch abgestellte oder zurückgelassene E-Scooter blockiert werden. Zur Ordnung der Scooter in der Stadt können feste Verleihstationen etwa an Verkehrsknotenpunkten eingerichtet werden, die den Übergang zum ÖPNV erleichtern und es den Anbietern zugleich ermöglichen, die Scooter einzusammeln, um sie über Nacht wieder aufzuladen und zu warten. Aber auch das sogenannte so genannte Geofencing stellt eine weitere Alternative zur Ordnung dar. Mit Hilfe dieser technischen Unterstützung können bestimmte Gebiete wie Denkmäler oder Orte, an denen die Verkehrssicherheit besonders gefährdet ist, von den Scootern freigehalten werden, indem der Leihvorgang dort nicht beendet werden kann.
Die Anbieter sollten daher, falls noch nicht geschehen, frühzeitig den Kontakt zu den Kommunen suchen, in denen sie Verleihsysteme anbieten wollen!
Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur erforderlich!
E-Scooter werden die Radwegeinfrastruktur in den Städten und Gemeinden zusätzlich beanspruchen. Die Zulassung der Elektrokleinstfahrzeuge muss daher mit einer Radewegeoffensive einhergehen und unterstreicht die Forderung der Kommunen nach deutlicher Unterstützung des Bundes und der Länder bei der Gestaltung der Verkehrswende vor Ort. Vor dem Hintergrund von Klimaschutz, Luftreinhaltung und einem wachsenden Verkehrsaufkommen braucht es massive Investitionen in die Radinfrastruktur sowie den schienen- und straßengebundenen Personennahverkehr. Das bisherige Tempo bei der Gestaltung der Verkehrswende muss deutlich erhöht werden.
Hintergrundinformationen der Bundesregierung zum Start der E-Scooter sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gruenes-licht-fuer-e-scooter-1613600
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