Die Zulassung von E-Scootern und weiteren Elektrokleinstfahrzeugen ist ein wichtiger Schritt für die Weiterentwicklung der Mobilität in den Städten. Insbesondere als Ergänzung zum ÖPNV stellen sie eine zusätzliche Alternative zum Auto dar und können beispielsweise für die Wege von der Haltestelle bis zum Ziel genutzt werden. Es ist positiv zu bewerten, dass die E-Scooter den Fahrrädern gleichgestellt werden und nicht, wie zunächst beabsichtigt, eine Führerscheinpflicht eingeführt wird. Gerade für alternative Mobilitätskonzepte dürfen die Einstiegshürden nicht zu hoch gesetzt werden, wenn das Ziel ist, die Straßen zu entlasten und für saubere Luft zu sorgen. Wichtig ist immer, dass die Verkehrssicherheit für die Nutzer, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer gewährleistet wird. Da die Verordnung bei schnelleren E-Scootern die Nutzung der Radwege vorschreibt, ist zu bedenken, dass die Radwegeinfrastruktur gerade in Großstädten bereits heute an die Grenzen kommt. Die Zulassung der E-Scooter muss also mit einer Radewegeoffensive einhergehen. Der Bund kann mit dem Ausbau der Radwege an Bundesstraßen vorangehen. Dabei geht es nicht nur darum, neue Radwege zu bauen, sondern auch die bestehende Infrastruktur zu erneuern. Der DStGB begrüßt, dass im Fall nicht vorhandener Radwege die Kommunen darüber entscheiden, ob die Gehwege für die E-Scooter freigegeben werden. Nur hier ist die nötige Orts- und Sachkenntnis vorhanden, um zu bewerten, ob die Fahrbahn oder der Gehweg die verkehrssicherste Alternative darstellt.
Die Abstellsituation der neuen E-Scooter im öffentlichen Raum stellt die Kommunen vor besondere Herausforderungen. Elektrokleinstfahrzeuge werden analog Fahrrädern behandelt, womit sie nicht unter die Vorschriften des Parkens der Straßenverkehrsordnung fallen. Ähnlich der Situation mit Leihfahrädern zeichnen sich bei stationslosen Systemen Konflikte bei der Abstellung beispielsweise auf Gehwegen ab. Der DStGB empfiehlt daher den Anbietern die frühzeitige Kontaktaufnahme mit den Kommunen. Durch Vereinbarungen zwischen Kommune und Anbieter könnte beispielsweise, trotz der derzeit unzureichenden rechtlichen Grundlagen, eine hohe Verträglichkeit mit den lokalen Bedingungen erreicht werden. Letztlich sind auch die Anbieter auf die Akzeptanz vor Ort angewiesen.
Die Verordnung schreibt bei Elektrokleinstfahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h eine Nutzung von Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen vor. Sind diese nicht vorhanden, ist innerorts ebenfalls die Nutzung der Fahrbahn erlaubt. Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h sind Radwege/Radfahrstreifen zu benutzen. Sind diese nicht vorhanden, muss innerorts wie außerorts auf die Straße ausgewichen werden. Die Pflichtausstattung der Elektrokleinstfahrzeuge orientiert sich an Fahrrädern. Hierzu zählen unter anderem eine Lenk- oder Haltestange, zwei voneinander unabhängige Bremsen, eine optionale auch abnehmbare Beleuchtung, Seitenreflektoren sowie eine helltönende Glocke. Es besteht eine Versicherungspflicht mit entsprechender Notwendigkeit der Anbringung einer Plakette.
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