Statement des DStGB: Insgesamt sind die Flüchtlingszahlen in den letzten Monaten deutlich zurückgegangen. Flächendeckend können wir keine Überforderungen bei der Aufnahme und Integration von Flüchtlingen feststellen. Es ist allerdings richtig, dass in einigen Kommunen in Deutschland derzeit die für die Integration der Flüchtlinge notwendigen Voraussetzungen fehlen. Städte und Gemeinde brauchen zusätzliche Plätze in der Kinderbetreuung, in der Schule, ausreichend Wohnraum, Sprachkurse und Angebote für die Integration in Arbeit. Derzeit ist die Verteilung der nach Deutschland geflüchteten Menschen sehr ungleichmäßig, daher sammeln sich in einigen Kommunen besonders viele Flüchtlinge. Dies hätte man verhindern können, wenn alle Länder die bundesgesetzliche Wohnsitzauflage auch auf Landesebene umgesetzt hätten. So wäre es möglich, die Verteilung der zu uns gekommenen Menschen auch nach Anerkennung besser zu steuern und die Überlastung in einigen Kommunen zu vermeiden. Sachsen arbeitet ja gerade an der Umsetzung der Wohnsitzauflage, es wäre zu begrüßen, wenn andere Bundesländer nachziehen. Nach unseren Erkenntnissen funktioniert die Integration besser, wenn es eine gleichmäßige Verteilung gibt. Vor dem Erlass einer sogenannten "Zuzugssperre", wie sie beispielsweise im niedersächsischen Salzgitter verhängt wurde, sollte man sich die Gegebenheiten vor Ort und die Zahl der Flüchtlinge im Verhältnis zur Bevölkerung genau anschauen. Wenn die Belastungen objektiv zu groß sind, sollte man einen solchen Zuzugsstopp verhängen, um eine Überforderung zu vermeiden.
Hintergrund
Europarechtliche Vorgaben
Nach der Entscheidung des EuGH im Jahr 2016 können Wohnsitzauflagen für Flüchtlinge zulässig sein, wenn sie der Integration dienen sollen. Eine nur auf das Ziel gestützte Wohnsitzauflage, eine angemessene räumliche Verteilung öffentlicher Sozialleistungen zu erreichen, ist zwar mit europäischen Recht nicht vereinbar, allerdings kann diese aus migrations- und integrationspolitischen Gründen gerechtfertigt sein.
Bundesebene
Mit dem 2016 auf Bundesebene verabschiedeten Integrationsgesetz wurde zum einen eine Wohnsitznahmepflicht im jeweiligen Bundesland für die anerkannten Geflüchteten eingeführt.
Länderebene
Den Bundesländern wurde die Möglichkeit der Einführung einer auf drei Jahre befristeten Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlinge ermöglicht, die sowohl als positive Verteilungsregelung als auch als „negative Wohnsitzauflage“ in Form einer integrationsfördernden Zuzugssperre für bestimmte Gebiete festgelegt werden kann.
Jeder Flüchtling, der eine Berufs- bzw. Hochschulausbildung oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt, die den durchschnittlichen Bedarf einer Einzelperson in der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Regelbedarf und Kosten der Unterkunft deckt, ist von der Wohnsitzzuweisung ausgenommen. Eine bereits bestehende Verpflichtung kann auf Antrag des Betroffenen aufgehoben werden (§ 12a Abs. 5 AufenthG). Konkret bedeutet dies für Beschäftigte, dass bei einem Einkommen von aktuell 712 Euro im Monat die Wohnsitzzuweisung nicht gilt bzw. aufzuheben ist. Außerdem gibt es Regelungen zur Anpassung an geänderte Verhältnisse sowie eine Härtefallregelung.
Die negative Wohnsitzauflage (Zuzugsperre) kann durch einfachen Erlass eingeführt werden, für die positive Wohnsitzauflage (flächendeckende Wohnsitzregelung) bedarf es eines Landesgesetzes.
Von einer flächendeckenden Wohnsitzregelung haben bislang folgende Länder Gebrauch gemacht: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW und Sachsen-Anhalt. Sachsen arbeitet derzeit an der Umsetzung der flächendeckenden Wohnsitzauflage.
In Ländern, in denen davon nicht Gebrauch gemacht wurde (z.B. Niedersachsen und Rheinland-Pfalz), mussten nunmehr Zuzugsperren, also negative Wohnsitzauflagen, eingeführt werden, um einzelnen Städten/Gemeinden eine „Verschnufpause“ zu ermöglichen.
(Agneta Pszcolla, Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz)