Der DStGB hat als Sachverständiger für die Kommunen dort vorgetragen und auf Folgendes hingewiesen: Der Gesetzesentwurf ist als wichtiger Schritt in die richtige Richtung zu bewerten, allerdings gibt es Nachbesserungsbedarf. Es müssen klare und handhabbare Kriterien festgelegt werden, die den Nachzug bei Ehegatten sowie bei minderjährigen Kindern zwingend von dem Vorhandensein geeigneten Wohnraums und der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig machen. Es bestehen weiterhin erhebliche Engpässe bei der Unterbringung in zahlreichen Kommunen. Insgesamt bleibt der Gesetzesentwurf unter den Sachverständigen umstritten. Der Entwurf geht am Freitag, den 15.06.2018, in die 2./3. Lesung im Bundestag.
Beraten wurden ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/2438) sowie der Gesetzentwürfe der FDP-Fraktion (19/2523) und der Fraktion Die Linke (19/2515). Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, den derzeit ausgesetzten Nachzug ausländischer Mitglieder der Kernfamilie - Ehepartner, Eltern minderjähriger Kinder und ledige minderjährige Kinder - zu subsidiär, also eingeschränkt Schutzberechtigten aus humanitären Gründen ab Anfang August dieses Jahres für 1.000 Personen pro Monat zu gewähren.
Im Einzelnen wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen ab August Angehörige der Kernfamilie zu subsidiär Schutzberechtigten nach Deutschland nachziehen können. Dabei soll neben der individuellen Lebenssituation des in der Bundesrepublik lebenden Schutzberechtigten auch die Situation seiner im Ausland befindlichen Angehörigen berücksichtigt werden. Die Auslandsvertretungen sollen die auslandsbezogenen und die Ausländerbehörden die inlandsbezogenen Aspekte prüfen. Anhand der von ihnen beigebrachten Informationen trifft das Bundesverwaltungsamt eine intern rechtlich verbindliche Entscheidung, welche Familienangehörigen zu den monatlich bis zu 1.000 Nachzugsberechtigten gehören.
Die FDP-Fraktion sieht in ihrem Gesetzentwurf vor, als Übergangslösung den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Flüchtlingen für weitere zwei Jahre auszusetzen, aber zugleich für verschiedene Ausnahmen wieder zuzulassen werden. Dabei sollen Ausnahmen für solche Fälle vorgesehen werden, in denen eine weitere Verzögerung der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft aus Gründen nicht gerechtfertigt ist, die sowohl in der Person des Nachzugsberechtigten als auch in der Person in Deutschland liegen können, zu der der Zuzug erfolgen soll.
Nach dem Willen der Fraktion Die Linke soll die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlichen, humanitären und integrationspolitischen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden. Das Recht auf Familienleben für international Schutzberechtigte müsse wieder uneingeschränkt gelten, fordern die Abgeordneten in ihrer Vorlage.
Diskussion unter den Sachverständigen
Der Gesetzesentwurf bleibt auch in der Anhörung umstritten. Seitens des DStGB, der dort durch den Beigeordneten Uwe Lübking vertreten war, wurden die neuen Regelungsansätze grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung gewertet. Allerdings müsse es klare und handhabbare Kriterien geben, die den Nachzug bei Ehegatten sowie bei minderjährigen Kindern zwingend von dem Vorhandensein geeigneten Wohnraums und der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig machen. Die Familienzusammenführung sei für die Integration notwendig, doch zu den ebenso wichtigen Voraussetzungen für Integration zählten geeignete Unterkünfte sowie Kinderbetreuungsangebote und Schulplätze. Nach wie vor kommt es in vielen Kommunen zu Engpässen bei der Unterbringung von geflüchteten. Es gibt noch immer Kommunen, in denen die Hälfte der Flüchtlinge in Sammelunterkünften lebten.
Der Rechtswissenschaftler Professor Kay Hailbronner plädierte dafür, das monatliche Kontingent in drei Gruppen zu unterteilen, wobei jeweils 250 auf den Nachzug von und zu minderjährigen Kindern und auf die Gruppe der bereits seit drei Jahren auf den Nachzug wartenden Familienangehörigen entfallen sollten. Die restlichen 500 sollten nach Integrationsgesichtspunkten wie Sicherung des Lebensunterhalts für die Familie, Wohnraum und Deutschkenntnissen erteilt werden.
Nele Allenberg, Leiterin des Willkommenszentrums Berlin beim Beauftragten des Berliner Senats für Integration und Migration, Bellinda Bartolucci vom Förderverein Pro Asyl hoben hervor, dass die Aussetzung des Familiennachzugs die Betroffenen hart treffe und es ihnen nur eingeschränkt möglich sei, Integrationsangebote wahrzunehmen. Die Abschaffung des Anspruchs auf Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigten sei menschlich und rechtlich nicht haltbar. Dies würde Klagen provozieren.
Roland Bank von der Vertretung des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR in Deutschland sprach sich dafür aus, das Kontingent von monatlich 1.000 Personen auch tatsächlich auszuschöpfen. Dazu sollten die Kriterien für die Bestimmung des Kontingents deutlich vereinfacht werden. Sie müssten transparent für jeden Monat regeln, wer zu dem Kontingent gehöre. Dafür könnten in einer ersten Gruppe Familien mit minderjährigen Kindern berücksichtigt werden und die nach der Wartezeit anhand der Asylantragstellung erfasst werden. Wenn diese Gruppe abgearbeitet sei, könnten alle anderen nach der Reihenfolge der Asylantragstellung berücksichtigt werden.
Der Leiter der Berliner Ausländerbehörde, Engelhard Mazanke, mahnte, der Gesetzentwurf der Bundesregierung müsse zum 1. August in Kraft treten und umgesetzt werden können, weil die Erwartungshaltung der Betroffenen immens groß sei, den Familiennachzug wieder eröffnet zu bekommen. Mazanke machte zugleich deutlich, dass für ihn bei den Prüfkriterien zuerst die Kinder unter 14 Jahren kämen.
Professor Marcel Kau von der Universität Konstanz wertete alle drei Gesetzentwürfe als gleichermaßen vereinbar mit dem Völker- und Europarecht. Sorge bereite ihm die im Regierungsentwurf vorgesehenen Entscheidungskriterien. Es sei nicht erkennbar, welche Kriterien entscheidend seien. Dies sei periodisch überprüfungsbedürftig. Auch werde man am 1. August kaum in der Lage sein, die Neuregelung sofort funktionsfähig anlaufen zu lassen.
Der Konstanzer Professor Daniel Thym legte nahe, in den ersten Monaten das gesamte Kontingent für den Nachzug von Familien mit Kleinstkindern aus bestimmten Ländern zu verwenden. Dies sei rechtlich möglich und sehr einfach zu implementieren. Komplexere Verfahren mit mehr Kriterien könnten dann schrittweise entwickelt werden. Thym unterstrich zudem, dass der Regierungsentwurf grundrechtskonform sei, weil neben der Kontingentlösung auch eine Ausnahmeregelung für Härtefälle greife.
Die vollständige Stellungnahme des DStGB zur Anhörung Ausschusses für Inneres und Heimat kann im Anhang abgerufen werden.