Stille Feiertage zeitgemäß ausgestalten

Deutschland sei nach wie vor ein vom Christentum geprägtes Land. Dem müsse der Staat auch durch die Feiertagsgesetze Rechnung tragen, sagte Landsberg. Aber er sollte dabei den Menschen nicht vorschreiben, wie sie zu feiern oder zu leben hätten. Es gehe darum, den Christen die Möglichkeit zu geben, diesen Tag in Stille zu begehen, ohne anderen ihre Lebensweise vorzuschreiben, betonte Landsberg. Eine Tanzveranstaltung in geschlossenen Räumen störe die Feiertagsruhe in der Regel nicht. Auch sei es kaum nachzuvollziehen, wenn das Tanzen verboten, Musik aber erlaubt sei. Das Tanzverbot hat eine lange Geschichte. Es bezieht sich auf bestimmte Zeitabschnitte, für die die Ausgelassenheit des Tanzes als unangemessen galt, insbesondere die Advents- und Fastenzeit und besonders die Karwoche.

An besonderen christlichen Feiertagen wie dem Karfreitag besteht in weiten Teilen Deutschlands auch weiter ein Tanzverbot. Die Regelung ist Ländersache und betrifft in der Regel nicht nur Tanz-, sondern auch andere öffentliche Events wie Sportveranstaltungen, da auch diese über den „Schank- und Speisebetrieb hinausgehen“. Außerdem ist Glücksspiel an stillen Feiertagen untersagt. Die Länder haben zwischenzeitlich das Tanzverbot ganz unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise gilt es von Gründonnerstag 18 Uhr bis Ostersamstagmorgen um 6 Uhr. In anderen Ländern ist das Feiern am Karfreitag nur bis 21 Uhr untersagt.

Landsberg kritisierte, dass das sogenannte Tanzverbot auch andere öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Sportveranstaltungen betreffe. Dafür müssten die "Spielräume vor Ort erhöht werden". Stärker zu beachten seien auch regionale Besonderheiten. Der Karfreitag werde in einem katholischen Dorf in Bayern anders begangen als in einem multikulturellen Stadtteil von Berlin oder einer anderen Großstadt.

Im Oktober 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein generelles Tanzverbot an Karfreitag in Bayern verfassungswidrig sei, da es nicht vereinbar mit der im Grundgesetz festgeschriebenen Versammlungsfreiheit sei. Geklagt hatte eine Gemeinschaft für Weltanschauung, die die Interessen konfessionsloser Menschen vertritt und eine strikte Trennung von Kirche und Staat fordert. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet jedoch nicht, dass die Tanzverbote grundsätzlich unzulässig sind. Das Gericht hält es für gerechtfertigt, für bestimmte Feiertage einen „qualifizierten Ruheschutz“ zu schaffen. Es sei jedoch nicht rechtens, grundsätzlich keine Ausnahmen zuzulassen.

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(Foto: © Pavlov Sergii - Fotolia.com)

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