Urteil zu Ferienwohnungen

Gemeinden dürfen Sondergebiete festlegen

Am 18.10.2017 hat das BVerwG nun entscheiden, dass die Festlegung, dass mind. eine Wohnung in einem Gebäude für die Dauerwohnnutzung zur Verfügung stehen muss, zulässig ist (Az.: 4 C 5.16 und 4 CN 6.17).
Gemeinden dürfen Sondergebiete festsetzen, die als bauliche Nutzung eine ständige Wohnnutzung und Ferienwohnungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang vorsehen. In der Pressemitteilung 69/2017 des BVerwG heißt es: „Die Festsetzungen schaffen Gebiete, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. ... Dauerwohnen und Ferienwohnungen sind jedenfalls nicht unvereinbar, wenn diese Nutzungen in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang stehen, etwa „unter einem Dach“ ausgeübt werden.“
 
Einschätzung des DStGB

Der DStGB begrüßt die Entscheidung des BVerwG. Sie bestätigt die Kompetenz der Gemeinden, in ihrem Gebiet die Wohn- und die touristische Nutzung entsprechend der Bedürfnisse der örtlichen Gemeinschaft zu steuern. Diese Entscheidungen müssen vor Ort fallen, denn je nach Gemeinde und ihrer wirtschaftlichen Ausrichtung kann es geboten sein, das touristische Angebot oder die Beibehaltung der dauerhaften Wohnnutzung zu fördern. Die Abwägung darüber kann und muss vor Ort erfolgen, weil die Belange der Wohnbevölkerung nicht in den betriebswirtschaftlichen Entscheidungen von Eigentümern berücksichtigt werden müssen.

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