Der Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung sowie ausreichenden Wohnraum ist bei Antragstellung innerhalb einer Dreimonatsfrist nach Anerkennung in der Regel nicht erforderlich. Aus Sicht des DStGB muss an der Aussetzung festgehalten werden. Erste Ergebnisse der Sondierungsgespräche der Regierungsparteien sehen richtigerweise vor, dass dies auch geschehen soll. Im Anschluss soll eine gesetzliche Neuregelung folgen, die den Familiennachzug auf 1000 Menschen pro Monat begrenzt. Aus Sicht des DStGB sind die Ergebnisse ein tragbarer Kompromiss. Verschiedene Gesetzesentwürfe wurden am Freitag, den 19.01.2018, in den Bundestag zur weiteren Beratung eingebracht.
Doch wie verhalten sich andere Staaten im europäischen und internationalen Vergleich zu der Frage des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter?
Die Rechtslage in ausgewählten Mitgliedsstaaten der EU sowie Drittstaaten weichen im deutlich voneinander ab. Während subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland keinen Familiennachzug beantragen dürfen, lassen etwa Schweden, Dänemark oder Österreich dies nur unter einschränkenden Bedingungen zu. Etwas großzügiger sind dagegen etwa Belgien, Spanien oder Frankreich.
Ein aktuelles Faktenpapier des DStGB stellt die Rechtslage in ausgewählten Mitgliedsstaaten der EU sowie Drittstaaten dar. Das Papier ist unten abrufbar.
Faktenpapier
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