Der DStGB positioniert sich klar gegen die Erhebung einer Katzensteuer auf gemeindlicher Ebene.
Zwar steht den Kommunen nach Artikel 106 Abs. 6 des Grundgesetzes das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zu. Diese haben durchaus eine fiskalische Bedeutung für die Gemeinden, auch wenn Ihr Aufkommen deutlich hinter anderen Steuerquellen zurück bleibt. Sie werden deshalb als Bagatellsteuern bezeichnet, der Oberbegriff für Steuern, deren Aufkommen im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) gering ist.
Aus gemeindlicher Sicht steht neben dem fiskalischen Zweck einer örtlichen Steuer grundsätzlich auch der Lenkungszweck. Lenkungssteuern sollen gesellschaftlich nicht favorisierte Verhaltensweisen durch Besteuerung beeinflussen und gleichzeitig gegebenenfalls deren kostenerzeugende Faktoren kompensieren. Allerdings haben die Städte und Gemeinden nur ein begrenztes Steuerfindungsrecht und müssen Verfassungsgrundsätze wie das Gleichbehandlungsgebot oder die Freiheitsrechte beachten.
Es ist der Hauptgeschäftsstelle keine gemeindliche Gebietskörperschaft bekannt, die eine Katzensteuer eingeführt hätte, wenngleich dies bekanntermaßen zuweilen Gegenstand kommunalpolitischer Diskussion war. Schließlich finden sich auch Katzenfäkalien auf öffentlichen Straßen und Wegen, für deren Beseitigungsaufwand eine Steuer - analog zur Hundesteuer - in der Sache gerechtfertigt wäre. Eine Katzensteuer wäre grundsätzlich zulässig, jedoch sprechen sowohl der fiskalische, als auch der Lenkungsaspekt dagegen. Sie wäre kaum administrierbar und brächte einen immensen Verwaltungsaufwand mit sich, der in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Ertrag stehen würde. Darüber hinaus wäre mit einem vermehrten Aussetzen von Katzen zu rechnen, was im Hinblick auf die Verunreinigung öffentlicher Straßen und Wege erkennbar kontraproduktiv wäre.
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