Richtungsweisend hat das Gericht geurteilt, dass Gemeinden das Recht haben, direkt das Bundesverfassungsgericht anzurufen, wenn der Schutz der örtlichen Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden durch die Landesverfassung bzw. das Landesverfassungsgericht nicht hinreichend gewährt wird.
Das Land Sachsen-Anhalt hatte durch eine Änderung des Kinderfördergesetzes bestehende Leistungsverpflichtungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Bereich der Kindertagesbetreuung auf die Landkreise als Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht diese Aufgabenübertragung als noch verhältnismäßig angesehen hat, sind die Rechte der Gemeinden nachhaltig gestärkt worden.
Dem „Dualismus des Selbstverwaltungsrechts von Kreis und Gemeinde“ hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig eine Absage erteilt. Vielmehr garantiere Art. 28 II GG den kreisangehörigen Städten und Gemeinden nicht nur die Allzuständigkeit hinsichtlich aller örtlichen Angelegenheiten, sondern die herausgehobene Bedeutung der Gemeinden für den demokratischen Staatsaufbau beinhalte auch einen grundsätzlichen Vorrang der gemeindlichen Aufgabenzuständigkeit. „Örtliche Aufgaben dürfen den Gemeinden nur aus Gründen des Gemeinwohls entzogen werden, das Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration scheidet als Rechtfertigungsgrund aus“, stellten Dr. Landsberg und Leindecker klar. Umgekehrt seien die Länder verpflichtet, das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht zu stärken.
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