Ehrenamt

Bundessozialgericht: Ehrenamt grundsätzlich beitragsfrei

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschied in der Sache über eine Klage der Kreishandwerkerschaft Nordfriesland-Süd gegen die Erhebung von Rentenversicherungsbeiträgen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) wegen geringfügiger Beschäftigung eines der Handwerkerschaft vorstehenden Kreishandwerksmeisters.

Dieser ist ein selbstständiger Elektromeister, der von 2006 bis September 2010 von der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft zum ehrenamtlichen Kreishandwerkermeister gewählt worden ist. Er erhielt für die Ausübung seines Amtes 2006 und 2007 eine Aufwandsentschädigung von 6.420 Euro jährlich und 2008 und 2009 von 6.600 Euro jährlich. Seine Aufgaben als Kreishandwerksmeister (etwa Einladung zu den Sitzungen des Vorstands und zur Mitgliederversammlung) ergaben sich aus der Handwerksordnung (HwO) und der Satzung der Kreishandwerkerschaft. Die Kreishandwerkerschaft unterhält für die laufenden Geschäfte eine eigene Geschäftsstelle mit Angestellten und beschäftigt daneben einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die DRV Bund an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Höhe von rund 2.600 Euro nach. Er sei als ehrenamtlicher Kreishandwerksmeister abhängig beschäftigt gewesen, weil er für die Klägerin nicht nur repräsentative, sondern auch Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen gehabt habe und insoweit weisungsgebunden gewesen sei. Der Beitragsbescheid der DRV Bund wurde bestandskräftig. Im September 2011 beantragte die Klägerin erfolglos die Rücknahme dieses Bescheides. Ihre Klage vor dem Sozialgericht hatte Erfolg, während das Landessozialgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen hatte. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin weiterhin die Rücknahme des Beitragsbescheides. Der beigeladene Kreishandwerksmeister sei nicht abhängig beschäftigt, sondern ehrenamtlich tätig gewesen.

Auf die Revision der klagenden Kreishandwerkerschaft hat das BSG das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Berufung der DRV Bund gegen das Urteil des Sozialgerichts mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Die Tätigkeit des ehrenamtlichen Kreishandwerksmeister erfülle nicht die Kriterien abhängiger Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV; sie begründete damit keine Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Abhängige Beschäftigung orientiere sich am Typus des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung gegen Entgelt zu Erwerbszwecken erbringt. Hieran fehle es vorliegend. Weder unterlag der beigeladene Kreishandwerksmeister Weisungen bzgl. Art, Zeit oder Ort seiner Tätigkeit noch war er einem Arbeitnehmer vergleichbar in die Arbeitsorganisation der Kreishandwerkerschaft eingebunden. Ebenso wenig erbrachte er sein ehrenamtliches Engagement um einer finanziellen Gegenleistung willen. Vielmehr zeichnete sich die Tätigkeit dadurch aus, dass sie – wie dies bei ehrenamtlichem Engagement typisch ist – nicht zu Erwerbszwecken oder auch nur in der Erwartung einer finanziellen Gegenleistung ausgeübt wurde. Soweit er über Repräsentationsaufgaben hinaus auch Verwaltungstätigkeiten zu verrichten hatte, entsprachen diese seiner organschaftlichen Stellung als Vorsitzender des Vorstandes der Kreishandwerkerschaft. Darüber hinausgehende, dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Arbeiten hatte er nicht zu verrichten; Geschäfte der laufenden Verwaltung oblagen einem eigens dafür angestellten Geschäftsführer. Vor allem aber habe er seine Tätigkeit unentgeltlich und ohne objektivierbare Erwerbsabsicht ausgeübt. Die pauschale Aufwandsentschädigung sei unschädlich, denn durch die damit einhergehende Erleichterung, den Aufwand für das Ehrenamt nicht konkret auf Heller und Pfennig beziffern zu müssen, wird die Bereitschaft gestärkt, ein Ehrenamt auszuüben. Anhaltspunkte für die Ausübung einer die Grenzen der ehrenamtlichen Organstellung überschreitenden, zusätzlichen, neben dem Ehrenamt stehenden und als Beschäftigung zu qualifizierenden Tätigkeit haben nicht vorgelegen.

Das Urteil ist in der Entscheidungsdatenbank des BSG unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=153f00f3eb1f785b47621be393df19aa&nr=14751&pos=0&anz=1 abrufbar.

Bewertung des DStGB

Das Urteil ist aus kommunaler Sicht ausdrücklich zu begrüßen. Das BSG hat in dem Urteil seine bisherigen Rechtsgrundsätze zur ehrenamtlichen Betätigung grundlegend zugunsten kommunaler Ehrenämter fortentwickelt. Die vom BSG formulierten neuen Rechtsgrundsätze können maßgeblich dazu beitragen, eine Vielzahl ehrenamtlicher Funktionen und Tätigkeiten auf kommunaler Ebene künftig als beitragsfrei einzustufen. Ausreichende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wird damit jedoch nicht geschaffen. Um dies zu erreichen, ist zwingend eine gesetzliche Klarstellung erforderlich. Der Appell des BSG wird an der Stelle ausdrücklich unterstützt.

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