Die Bundesregierung hat den vom Bundesminister des Innern vorgelegten ersten Bericht dieser Art gemäß § 29a Absatz 2a Asylgesetz zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ beschlossen.
Der Bericht bezieht sich auf den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 31. Juli 2017. Er beleuchtet die gesellschaftliche und politische Situation ebenso wie die rechtliche Lage und tatsächliche Rechtsanwendung in den Staaten. Als Grundlage dienten insbesondere Lageberichte des Auswärtigen Amtes sowie die Asylstatistik. Seit 2015 muss die Bundesregierung alle zwei Jahre prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der sicheren Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
Voraussetzungen für Einstufung weiterhin erfüllt
Der Bericht kommt in diesem Jahr zu dem Ergebnis, dass alle acht betroffenen Staaten weiterhin die Voraussetzungen für eine Einstufung als sichere Herkunftsstaaten erfüllen. Diese Einschätzung basiert auf aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes und Auswertungen von Asylstatistiken. In diesen Staaten sind generell und durchgängig keine politische Verfolgung, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Bestrafung zu befürchten.
Deutlicher Rückgang der Asylantragszahlen und Dauer der Verfahren
Über 90 Prozent der Asylanträge von Menschen, die aus den sicheren Herkunftsländern stammen, waren ohne Aussicht aus Erfolg. In diesen Fällen gelten kürzere Fristen und das Asylverfahren kann deutlich schneller abgeschlossen werden.
Die Regelung über die sicheren Herkunftsstaaten habe eine effektive Signalwirkung. Die Zahl der Anträge aus diesen Staaten habe sich deutlich reduziert. Dass ein kleiner Prozentsatz dennoch eine Asylanerkennung erhalte, zeige aber deutlich, dass eine sorgfältige Einzelfallprüfung durchgeführt werde. Für die Westbalkanstaaten lag die Schutzquote fast durchgängig unter drei Prozent, für die beiden afrikanischen Staaten bei etwa sechs Prozent.
Entscheidend ist, dass die Verfahrensdauer für die Westbalkanstaaten deutlich reduziert werden konnte. Das führt zu einer Entlastung bei Bund, Ländern und Kommunen und wir können uns besser auf Diejenigen konzentrieren, die wirklich schutzbedürftig sind.
Individuelle Prüfung bleibt erhalten
Bei sicheren Herkunftsstaaten wird kraft Gesetz vermutet, dass ein Antragsteller aus einem solchen Land nicht verfolgt wird. Diese Vermutung kann aber durch den Antragsteller im Rahmen seines Asylverfahrens widerlegt werden. Es bleibt dabei, dass jeder Antrag individuell geprüft wird. In jedem Asylverfahren wird eine persönliche Anhörung durchgeführt, in der Antragsteller ihre Situation in ihrem Herkunftsland vortragen können.
Konzept der sicheren Herkunftsstaaten auf weitere Staaten ausdehnen
Das Bundesinnenministerium will sich dafür einsetzen, dass das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten auf weitere Staaten angewendet wird. In der vergangenen Legislaturperiode wollte die große Koalition auf die Initiative der CDU/CSU Fraktion im Bundestag auch die nordafrikanischen Länder Algerien, Marokko und Tunesien zu sicheren Herkunftsstaaten erklären. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch im März 2017 am Bundesrat.
Der DStGB hat die Initiative und den eingebrachten Gesetzesentwurf zur Ausweitung der sicheren Herkunftsländer auf die sog. Maghreb Staaten ausdrücklich unterstützt. Anträge von Asylbewerbern aus diesen Ländern können damit besonders zügig bearbeitet und entschieden werden. Dies entlastet die Kommunen und kommt den Asylsuchenden zugute, die tatsächlich schutzbedürftig sind. Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesrat sind gefordert, das Gesetzesvorhaben, weiter zu verfolgen bzw. erneut aufzugreifen.
Schon seit 1993 gelten Ghana und Senegal in Deutschland als sichere Herkunftsstaaten. In den vergangenen Jahren fügte die Bundesregierung mehrere Balkan-Staaten hinzu: 2014 zunächst Bosnien-Herzegowina, Serbien und Mazedonien, 2015 dann Albanien, Kosovo und Montenegro.
Der Bericht zu sicheren Herkunftsstaaten des Bundesministeriums des Innern ist unten abrufbar.
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