Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung möchte die Bundesregierung insbesondere den Beginn von Integrationskursen beschleunigen.
Darin wurde die Forderung von kommunaler Seite aufgegriffen, dass teilnahmeberechtigte Geflüchtete einem bestimmten Kursträger zur Sicherstellung einer zeitnahen Teilnahme zugewiesen werden können und steuernd eingegriffen werden kann, sofern ein Kurs nicht innerhalb von sechs Wochen zustande kommt. Durch die Änderungen ist künftig das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berechtigt, Flüchtlinge entsprechend des Ergebnisses ihres Einstufungstests in konkrete Integrationskurse zu- bzw. verweisen. Hierzu kann das BAMF die Durchführung von Einstufungstests der Teilnahmeberechtigten und -verpflichteten durch regional zentralisierte Test- und Meldestellen durchführen lassen. Die Zusteuerung wird an insgesamt 23 Standorten zunächst modellhaft erprobt.
Die Betreuung der noch nicht schulpflichtigen Kinder soll ergänzend zu den Regelangeboten der Kommunen eingerichtet werden, wenn Eltern die Teilnahme etwa an Sprachkursen anders nicht möglich wäre. Die Kinderbetreuung während der Kurszeiten hatte es früher für kleine Kinder gegeben. Sie wurde abgeschafft, nachdem der Rechtsanspruch zur Betreuung von unter Dreijährigen in Kraft getreten war. Dies soll mit der Änderung der Verordnung künftig wieder möglich sein. Frühere Beschränkungen bei Alter und Mindestanzahl der Kinder sollen darüber hinaus entfallen.
Schließlich sollen Kursträger im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden können, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird oder wenn andernfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann.
Aus kommunaler Sicht sind die Änderungen der Integrationskursverordnung insgesamt richtige Schritte, um Sprach- und Integrationskurse sowie Beschäftigungsmöglichkeiten von Beginn an zu ermöglichen. Die Wartezeiten auf die Sprachkurse sind kontra-produktiv, da die potentiellen Teilnehmer ihre Motivation verlieren. Aus Sicht des DStGB ist jedoch eine Öffnung des Zuweisungsrechts für Kommunen bzw. die örtlichen Jobcenter notwendig, da nur vor Ort entschieden werden kann, welcher Kurs dem Anforderungsprofil und der Wohn- und Lebenssituation der einzelnen Personen am besten entspricht.
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung wurde am 24. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl 2017 Bd. I S. 1875) und kann unter dem nachfolgenden Link aufgerufen werden: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s1875.pdf. Eine aktuelle Textfassung der Integrationskursverordnung finden Sie unter folgendem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/intv/.