Der Umfang des Musters wurde bewusst „schlank“ gehalten und auf die wesentlichen Elemente einer Erschließungsbeitragssatzung beschränkt. Es ist somit möglich, das Satzungsmuster um individuelle Regelungen zu ergänzen.
Grundsätzlich gilt: Nach § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der beitragsfähigen Erschließungsanlagen, die Ermittlungsart, den Verteilungsschlüssel sowie die Höhe der Einheitssätze, die Kostenspaltung und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Ohne eine entsprechende kommunale Satzung können Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden. Die nunmehr aktualisierte Fassung des Satzungsmusters soll dazu beitragen, die Anforderungen an eine inhaltlich ausgewogene und rechtskonforme kommunale Satzung zu erfüllen.
Weitere Informationen:
(Foto: © Daniel Ernst - Fotolia.com)