Durch kommunale Bauleitplanung kann einer ungesteuerten Zersiedelung des Außenbereichs gerade durch große Stallanlagen für die gewerbliche Intensivtierhaltung (insbes. Schweine- Geflügelmast) entgegengewirkt werden. Die Gemeinden können – unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger – unterschiedliche Nutzungsbelange abwägen und im Ergebnis die zukünftige Siedlungsentwicklung gezielt steuern. Um sicherzustellen, dass kleinen Landwirtschaftsbetrieben nicht die Entwicklungsmöglichkeiten genommen werden, sollte im Rahmen einer Neuregelung allerdings eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden. Die Neuregelung müsste folglich eine angemessene Größe von Tierhaltungsanlagen definieren, ab der die Entprivilegierung erst greift.
Die bereits im Jahr 2013 im Bauplanungsrecht vorgenommene Begrenzung der Außenbereichsprivilegierung für große gewerbliche Tierhaltungsanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) hat sich im Übrigen aus kommunaler Sicht grundsätzlich bewährt. Die Frage, ab wann die räumliche Aufteilung einer Stallanlage dazu führt, dass ein Ansiedlungsvorhaben im Außenbereich doch wieder als privilegiert zulässig betrachtet werden darf, muss allerdings in der Praxis präzise beantwortet werden können. Dies ist derzeit nicht der Fall. In der Planungspraxis kommt es immer wieder zu „Umgehungsversuchen“ durch Aufteilung von Mastställen in mehrere, räumlich voneinander getrennte Einheiten. Daher ist der Gesetzgeber aufgefordert, diesbezüglich eine klarstellende Regelung zu treffen.
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