Nach Auffassung der Kommission erschweren eine Reihe praktischer Beschränkungen die Niederlassung und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in der EU auch im Rahmen der Anwendung der HOAI. Dazu gehören insbesondere auch verbindliche Mindesthonorare. Ein solches Hindernis für neue Marktteilnehmer ist nach Auffassung der Kommission nicht notwendig, um die hohe Qualität der Dienstleistungen in- und ausländischer Anbieter sicherzustellen. Vielmehr bewirken derartige Hemmnisse in der Praxis häufig, dass die Auftraggeber und Verbraucher die Dienstleistungen nicht zu wettbewerbsgerechten Preisen in Anspruch nehmen können.
Der DStGB sieht dem Ausgang des Verfahrens mit Interesse entgegen. Die Kommunen haben sich stets dafür ausgesprochen, Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb und nach Gesichtspunkten der Qualität und nicht im Preiswettbewerb zu vergeben. Dennoch hat sich der DStGB auch für eine Flexibilisierung bei der Anwendung der HOAI ausgesprochen.
Hintergrund
Durch die Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) sollen die EU-Dienstleistungsmärkte ihr Potenzial voll entfalten können, indem rechtliche und verwaltungstechnische Handelshemmnisse beseitigt werden. Dabei sind nationale Schutzbestimmungen möglich, sofern sie – zum Beispiel im Sinne der öffentlichen Sicherheit – gerechtfertigt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sind.
So werden in Artikel 15 der Richtlinie eine Reihe von Anforderungen aufgeführt, die Dienstleistungserbringern nur unter bestimmten Bedingungen auferlegt werden dürfen. Anforderungen wie Rechtsform, Beteiligung, verbindliche Preise und spezielle Regelungen, die die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten, sind nach EU-Recht nicht streng untersagt, wurden jedoch vom Gerichtshof als Hindernisse für den Dienstleistungsbinnenmarkt erkannt. Sie können nur aufrechterhalten werden, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, d. h. dasselbe Ziel kann nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden. Insoweit bleibt abzuwarten, ob der EuGH diese Gründe des Allgemeininteresses als gegeben bei der Anwendung der HOAI-Mindestsätze anerkennt oder ob er einen Verstoß gegen das EU-Recht annimmt.
Weitere Informationen:
(© Cevahir - Fotolia.com)