Eine nur auf das Ziel gestützte Wohnsitzauflage, eine angemessene räumliche Verteilung öffentlicher Sozialleistungen zu erreichen, ist zwar mit europäischen Recht nicht vereinbar, allerdings kann diese aus migrations- und integrationspolitischen Gründen gerechtfertigt sein. Damit bestätigt der EuGH grundsätzlich die Position des DStGB, der eine solche Auflage aus integrations- und strukturpolitischen Gründen befürwortet. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies nun konkret möglich ist, muss das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Fall dem EuGH vorgelegt.
Der DStGB begrüßt dieses Urteil, da Integration der Flüchtlinge nur gelingen kann, wenn eine gleichmäßige und gerechte Verteilung auf alle Regionen Deutschlands sichergestellt ist. Dies bedeutet nicht, dass eine Entlastung der Ballungsräume auf Kosten der ländlichen Regionen erfolgen soll. Notwendig ist eine zeitlich befristete, verbindliche Residenzpflicht, vor allem auch nach Abschluss des Asylverfahrens und gleichzeitig Planungssicherheit für die Kommunen.
Eine Residenzpflicht darf sich nicht auf die bloße Verteilung der anerkannten Flüchtlinge beschränken, sondern muss in ein Gesamtkonzept eingebettet sein. Ohne ein gleichzeitiges überzeugendes Integrationskonzept dürften Wohnsitzauflagen auch (europa-)rechtlich nicht als zulässiger Eingriff in das Freizügigkeitsrecht der Asylberechtigten gewertet werden. Das bedeutet, dass sich die Integrationskosten nicht nur auf Unterbringung, Versorgung, Ausbildung und Qualifizierung beschränken dürfen. Notwendig sind die Finanzierung gezielter Strukturförderung und der Ausbau von Infrastrukturen, besonders in den ländlichen Regionen. Nur wenn hier eine adäquate finanzielle Ausstattung durch Bund und Länder gewährleistet ist, kann aus der Heraus-forderung „Flüchtlinge“ eine wirkliche Zukunftsperspektive entstehen.
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