Im aktuellen Fall war eine spanische Familie zeitversetzt nach Deutschland gezogen: Der Vater kam mit dem minderjährigen Sohn im Juni 2012 nach Deutschland, wo seine Frau mit der Tochter schon einige Monate lebte und einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachging. Dem Vater und dem Sohn wurden dann Hartz-IV-Leistungen verwehrt, weil sie noch keine drei Monate in Deutschland waren.
Bewertung: Die Entscheidung ist ausdrücklich zu begrüßen. Sie verhindert, dass EU-Bürger ausschließlich zur Erlangung von Sozialleistungen nach Deutschland einreisen. Der Ausschluss der Sozialleistungen trifft auch die Sozialhilfe. Nach der umstrittenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss erst bei einem verfestigten Aufenthalt in Deutschland Sozialhilfe gewährt werden. Bei den ersten drei Monaten kann nicht von einem verfestigten Aufenthalt ausgegangen werden.
Das BMAS bleibt aber weiter aufgerufen, vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Urteile der Sozialgerichte zum Ausschluss von Sozialhilfeleistungen für EU-Bürger eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass trotz der Freizügigkeit die Mitgliedstaaten das Recht haben, ihre Sozialsysteme zu schützen.
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