„Freizügigkeit innerhalb der EU bedeutet nicht, dass sich die EU-Bürger das Sozialsystem mit den umfassendsten Leistungen aussuchen können. Insofern ist es gut und richtig, dass nun klare gesetzgeberische Schranken gesetzt werden sollen“ so Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebunds.
Das Bundessozialgericht hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass EU-Bürger spätestens nach 6 Monaten Aufenthalt zwingend Anspruch auf Sozialhilfe haben. Nach Schätzungen des DStGB könnten dadurch die Sozialhilfeträger mit 600 Mio. bis über 1 Mrd. Euro Mehraufwendungen belastet werden. Darüber hinaus gehen von der Entscheidung Sogwirkungen für eine Zuwanderung in das deutsche Sozialleistungssystem aus. Von daher hat der DStGB seit längerem eine gesetzliche Klarstellung dahingehend gefordert, dass EU-Bürger nur dann Anspruch auf Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitssuchende haben, wenn sich ihr Aufenthalt ohne staatliche Unterstützung verfestigt hat. Diesem Anliegen will die Bundesarbeitsministerin nunmehr Rechnung tragen, was nachdrücklich zu begrüßen ist.
(Statement von Dr. Gerd Landsberg, DStGB-Hauptgeschäftsfüher)
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