Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass Carsharing-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden können. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf ein Verfahren für die Vergabe dieser Stellplätze an ein oder mehrere Carsharing-Anbieter vor. Die Bereitstellung soll durch die Erteilung von (gebührenpflichtigen) Sondernutzungserlaubnissen erfolgen.
Der DStGB hat zusammen mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden im Rahmen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Gesetzentwurf detailliert Stellung genommen. Dabei haben wir unter anderem eingefordert, dass die Vergabe der Stellplätze mit einem einfachen Verfahren erfolgen muss, damit die Bereitstellung von Flächen nicht unnötig kompliziert gestaltet wird. Es ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, immer die Bereitstellung europaweit bekannt zu machen. Des Weiteren muss ein späteres Gesetz ganz klar regeln, dass neben Unternehmen auch andere Organisationsformen von Carsharing-Angeboten, wie Vereine oder Genossenschaften, gegebenenfalls auch Angebote der Verwaltung (Stichwort Dorfauto), regelmäßig auf privilegierte, sichere Stellplätze im öffentlichen Straßenraum zurückgreifen können. Zudem ist bedauerlich, dass anstelle eines einheitlichen Carsharing-Gesetzes ist nun die Lösung gewählt worden, dass der Bund eine Regelung für die Bundesstraßen getroffen hat, während die Länder eine gleiche Lösung für den Bereich der Landesstraßen und des nachgeordneten Straßennetzes schaffen müssen.
Die Stellungnahme zum Entwurf des Carsharing-Gesetz ist hier herunterzuladen, ebenso wie der Entwurf des Carsharing-Gesetzes.
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