Die Geschäftsstelle wird eine Stellungnahme auf der Grundlage der Beratungen im Gemeinsamen Forstausschuss "Deutscher Kommunalwald" abgeben. Die Verbände wurden ferner zu einer Erörterung des Gesetzentwurfes vor dem Hintergrund der Stellungnahmen am 15. März 2016 in Berlin eingeladen. An dieser Sitzung wird der Vorsitzende des Gemeinsamen Forstausschusses "Deutscher Kommunalwald", Verbandsdirektor Winfried Manns, teilnehmen.
Parallel zur Vorlage des Gesetzentwurfes der Bundesregierung hat das Land Rheinland-Pfalz am 26. Februar 2016 einen Gesetzentwurf für ein neues Bundeswaldgesetz im Bundesrat eingebracht. Der Antrag soll am 18. März 2016 verabschiedet werden.
Zur Novelle Bundeswaldgesetz
Mit der geplanten Änderung des Bundeswaldgesetzes soll dafür Sorge getragen werden, dass den Waldbesitzern bei den der Holzvermarktung vorgelagerten forstlichen Dienstleistungen (z.B. Markierung der Bäume) eine qualifizierte Beratung auch durch staatliche Förster angeboten werden kann. Um die im Interesse der Allgemeinheit liegende ordnungsgemäße Waldpflege und -Bewirtschaftung von der eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abzugrenzen, wird in § 46 -neu-BWaldG- gleichsam negativ definiert, welche forstlichen Maßnahmen im Einzelnen nicht zur Holzvermarktung im engeren Sinne zu zählen sind.
In der Begründung wird dazu folgendes aufgeführt: Die Holzvermarktung im engeren Sinne, d.h. der Verkauf des an der Waldstraße liegenden, nach Qualität sortierten Holzes und die eigentliche Vermarktung des Holzes stellen wirtschaftliche Tätigkeiten dar. Diejenigen Tätigkeiten, die den Holzverkauf und die Holzvermarktung im engeren Sinne vorbereiten, können sowohl wirtschaftliche wie auch öffentlichen Interessen dienende Aspekte beinhalten. Zum einen liefern die Planung von Holzerntemaßnahmen, das Holzauszeichnen, der Holzeinschlag und die Holzaufnahme in Holzlisten wichtige Daten für den Holzverkauf, wie bspw. Informationen zu Baumart, Sortiment, Qualität, Stärke und Menge. Nur mit Hilfe dieser Daten können Holzverkaufsverhandlungen effektiv ausgestaltet werden. Zum anderen dienen diese forstwirtschaftlichen Maßnahmen aber auch der Waldpflege und Walderhaltung. Der Wald hat neben einer Nutzfunktion auch eine Schutz- und Erholungsfunktion. So geht es bspw. bei der jährlichen Betriebsplanung auch um die Maßnahmen, die für den Waldschutz und die Waldpflege zu treffen sind. Die Holzlistenerstellung dient auch der Gewährleistung der Nachhaltigkeit des Holzeinschlags und der Sicherung des Herkunftsnachweises nach der EU-Holzhandelsverordnung 995/2010. Und auch beim Holzauszeichnen spielen die Stabilitätssicherung und das nachhaltige Wachstum der Baumbestände eine Rolle.
Bei diesen Maßnahmen ist im Einzelfall zu unterscheiden, in wie weit es sich um öffentlichen Zielen dienende hoheitliche Maßnahmen handelt. Dies hängt vor allem von der im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Forstorganisation und Ausgestaltung der Maßnahmen, in die das Bundeswaldgesetz eingreift, ab. Sind die Tätigkeiten danach als öffentlichen Zielen dienende hoheitliche Maßnahmen einzustufen, kommen das nationale oder europäische Wettbewerbsrecht von vornherein nicht zum Tragen. Soweit diese Tätigkeiten wirtschaftliche Komponenten enthalten, wird nach § 46-neu-BWaldG vermutet, dass diese forstwirtschaftlichen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 GWD und Art.101 Abs. 3 AEUV erfüllen.
In der Begründung wird unterstrichen, dass die Regelung in § 46-neu-BWaldG in keiner Weise die Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der Inanspruchnahme forstlicher Dienstleistungen und den Zugang zu diesen Dienstleistungen berührt. Es bleibe auch künftig allein der Entscheidung des Waldbesitzers überlassen, ob und wenn ja, welche forstlichen Dienstleistungen von Dritten er in Anspruch nehmen möchte.
Zur Novelle Bundesjagdgesetz
Mit den Änderungen des Bundesjagdgesetzes setzt das BMEL unter anderem seine Vorstellungen für eine Minimierung des Bleis in Jagdmunition um, die gleichzeitig Anforderungen des Tierschutzes berücksichtigen. Zusätzlich werden die Inhalte der Jägerausbildung und der Prüfung an zeitgemäße Anforderungen angepasst, wobei insbesondere das Fach Wildbrethygiene eine größere Gewichtung erfährt. Einige weitere Änderungen, wie z.B. das Erfordernis eines Schießübungsnachweises für Gesellschaftsjagden, Regelungen zur - zulässigen und auch erwünschten - Jagd in Nationalparken, Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten sowie zum - grundsätzlich verbotenen - Einsatz von Medikamenten runden den Entwurf der Bundesregierung ab.
Zum Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Das Land Rheinland-Pfalz will mit seinem Gesetzentwurf das Gemeinschaftsforstamt und die forstliche Betreuung aller Waldbesitzer in Rheinland-Pfalz absichern. Der Entwurf stimmt in den wesentlichen Punkten mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung überein. Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf nachfolgende Regelung zur gemeinsamen Holzvermarktung:
§ 46 Weitere Vorschriften in besonderen Fällen
(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Freistellungsvoraussetzungen gelten als erfüllt bei Beschlüssen und Vereinbarungen über die gemeinsame Holzvermarktung von nicht-staatlichen oder staatlichen Trägern oder von deren nach diesem Gesetz anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, soweit die Forstbetriebsfläche der beteiligten nichtstaatlichen Forstunternehmen 3000 Hektar oder der beteiligten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse 8000 Hektar nicht überschreitet.
Die Gesetzesentwürfe können unten als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
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