Dem Gesetzentwurf zufolge soll es in den Jahren 2016 bis 2018 eine befristete Sonderabschreibung geben: Bis zu 35 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sollen Investoren steuerlich geltend machen können. Die Abschreibung gilt allerdings nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten.
Die Förderung der Investitionen ist auf ein ausgewiesenes Fördergebiet beschränkt, das an die Mietenstufen des Wohngelds anknüpft. Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietniveau um mindestens fünf Prozent oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt, sollen zum Fördergebiet gehören. Zusätzlich werden auch Gebiete mit Mietpreisbremse (§ 556 d) BGB) sowie Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB) in des förderfähige Gebiet einbezogen.
Für die Förderung wird die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche vorausgesetzt, von der maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden. Damit sollen Investoren angeregt werden, möglichst zeitnah in entsprechenden Wohnraum zu investieren. Mit Blick auf den vorgegebenen Zeitrahmen 2016 bis 2018 soll schließlich der Bauantrag oder die Bauanzeige maßgebend sein. Eine Sonderabschreibung wird letztmalig im Jahr 2022 möglich sein.
Einschätzung aus Sicht des DStGB:
Die Absicht, mit der Einführung einer Sonderabschreibung die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment steuerlich zu fördern, zielt aus kommunaler Sicht grundsätzlich in die richtige Richtung. Bis zum Jahr 2020 ist von einem Bedarf pro Jahr von mindestens 400.000 neuen Wohnungen auszugehen. Es ist daher unerlässlich, dass der Bund schnellstmöglich Rahmenbedingungen schafft, um gezielt auf diesen Wohnungsbedarf reagieren zu können. Hierzu gehört auch die steuerliche Förderung privater Investitionen in den Mietwohnungsbau.
Um tatsächlich Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment zu realisieren, ist die Vorgabe der Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche ein sinnvoller Schritt.
Angesichts des enormen Neubaubedarfs sollten die vorgesehenen Maßnahmen allerdings nicht auf Gebiete „mit angespannten Wohnungsmärkten“ beschränkt werden. Der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum besteht nicht nur in Ballungszentren, sondern in zahlreichen Städten und Gemeinden, auch im ländlichen Raum. Zu einer Verschärfung der Situation am Wohnungsmarkt trägt nicht zuletzt der ungebrochene Flüchtlingsstrom nach Deutschland bei. Die Herausforderungen, die mit der Flüchtlingsunterbringung verbunden sind, müssen nicht nur in Städten mit angespannter Wohnungslage, sondern in allen Städten und Gemeinden bewältigt werden.
Nach Auffassung des DStGB muss darüber hinaus der Bund seine Ausgleichszahlungen für die soziale Wohnungsbauförderung von gegenwärtig zugesagten eine Milliarde Euro auf mindestens zwei Milliarden Euro jährlich erhöhen. Diese Finanzmittel müssen von den Ländern in gleicher Höhe kofinanziert und zweckgebunden eingesetzt werden.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus kann bei Interesse im Anhang abgerufen werden.