Olg Entscheidung begrüsst

Damit ist eine eindeutige Eingrenzung vorgenommen. Diese hat sicher eine Signalwirkung und wird Prozesse vermeiden können. Die Städte und Gemeinden wollen keine Rechtsstreitigkeiten mit den Eltern, sondern bemühen sich nach Kräften, für alle Kinder über ein Jahr geeignete Plätze zu schaffen oder zu finden. Immer wieder gibt es Schwierigkeiten, weil die Nachfrage nach Kinderbetreuung immer weiter steigt und die jungen Mütter auch von der Wirtschaft gedrängt werden, schnell in den Beruf zurückzukehren.

Die Kommunen haben in einem Kraftakt schon ca. 700 000 Plätze geschaffen und der Ausbau geht weiter. Wenn es in Einzelfällen Schwierigkeiten vor Ort gibt, bemühen wir uns im Sinne der Kinder und Eltern, diese Situationen unbürokratisch, z. B. durch die Gewinnung zusätzlicher Tagesmütter, zu lösen. Das funktioniert in den allermeisten Fällen und ist der richtige Weg. Selbst wenn der Bundesgerichtshof, der in einer Revision diese Rechtsfrage entscheiden wird, zu einem anderen Ergebnis käme, befürchten wir keine Klagewelle. Es handelt sich immer um einzelne, besondere Situationen und letztlich weiß sollten alle wissen, dass ein Prozess dem Kind nichts nützt und die Betreuungssituation nicht verbessert.

Zum Hintergrund:

Der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteil vom 26. August 2015 (Az: 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15) die Klagen von drei Müttern abgewiesen, die von der Stadt Leipzig Schadenersatz für Verdienstausfall begehren, weil ihre Kinder nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten hatten. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden hat die Stadt Leipzig zwar die ihr nach § 24 Abs.2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den Kindern der Klägerinnen einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die Klägerinnen seien aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht. Den Klägerinnen selbst stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte zu. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Klägerinnen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten. Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der Verdienstausfall, seien hier nicht inbegriffen.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidungen kann Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.  Die Entscheidungen werden auf der Homepage des Oberlandesgerichts Dresden unter www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx eingestellt. 

Weitere Informationen:

(Foto: © Shmel - Fotolia.com)

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