Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zum Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz für Kinder ab dem ersten Lebensjahr zum 01.08.2013. Der Rechtsanspruch richtet sich auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Beide Betreuungsformen können dabei als gleichwertig und gleich geeignet betrachtet werden. Wenn Eltern ein Schaden entsteht, weil ein benötigter Betreuungsplatz für unter Dreijährige fehlt, müssen die Kommunen mit finanziellen Forderungen auf Schadenersatz rechnen. Allerdings sind diese Ansprüche nicht grenzenlos. Eltern haben den Bedarf für eine Betreuung ihrer Kinder unter drei Jahren so frühzeitig wie möglich anzumelden. Das ergibt sich für die Erziehungs-berechtigten aus ihrer Pflicht zur Schadensminderung. Den öffentlichen Trägern muss dabei zugestanden werden, dass sie mindestens drei Monate Zeit haben müssen, eine Betreuung bereitzustellen.
Aus Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hat das Urteil keine Signalwirkung und wird keine Klagewelle auslösen, da der quantitative und qualitative Kita-Ausbau in vielen Städten und Gemeinden nach wie vor hohe Priorität genießt. Trotz aller Anstrengungen können in einigen Städten mit sehr hohem Bedarf noch nicht alle Elternwünsche für wohnortnahe Plätze erfüllt werden. Hier setzen wir auch auf das Verständnis der Eltern und werden dort wo es Probleme gibt flexible Lösungen erarbeiten.