Verwaltungsvereinfachung bei der Rundfunkbeitragspflicht von Asylbewerbern

Nach den Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) sind auch Asylbewerber für ihre Wohnung beitragspflichtig. Diese Beitragspflicht entfällt, wenn sich der Asylbewerber nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lässt. Von vornherein nicht beitragspflichtig sind demgegenüber Asylbewerber, die nicht in Wohnungen im Sinne des RBStV leben, sondern in Asylbewerberheimen untergebracht sind. Derartige Einrichtungen sind Betriebsstätten der jeweils zuständigen Kommunen; diese sind daher für die Einrichtungen auch beitragspflichtig.

Für den Beitragsservice, der im Auftrag der Rundfunkanstalten den Rundfunkbeitrag erhebt, ist es allein anhand der Meldedaten von Asylbewerbern vielfach nicht möglich zu erkennen, ob der Betreffende in einer Wohnung lebt oder in einem Asylbewerberheim untergebracht ist. Es ist daher möglich, dass auch Asylbewerber zur Zahlung des Rundfunkbeitrags aufgefordert werden, die von vornherein nicht beitragspflichtig sind. In einem solchen Fall entsteht für die Asylbewerber, aber auch für die Mitarbeiter in den kommunalen Einrichtungen, die sie betreuen, ein erheblicher bürokratischer Aufwand, weil die fehlende Beitragspflicht gegenüber dem Beitragsservice dargelegt werden muss.

Um diesen Aufwand zu minimieren, eröffnet der Beitragsservice den Trägern von Asylbewerberheimen nunmehr die Möglichkeit, die Adressen dieser Einrichtungen zu melden. Diese Adressdaten werden beim Beitragsservice hinterlegt. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Asylbewerber, die unter den entsprechenden Adressdaten gemeldet sind, nicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen aufgefordert werden. 

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