Viele Städte und Gemeinden sehen Handlungsbedarf, derartigen Exzessen frühzeitig und wirksam zu begegnen. Dazu gehört insbesondere durch Verordnung festzulegen, dass auf bestimmten öffentlich zugänglichen genau bezeichneten Flächen zu bestimmten Zeiten alkoholische Getränke nicht konsumiert werden dürfen. Die Gaststättenbetriebe – konzessionierte Freisitzflächen – werden regelmäßig ausgenommen. Ziel ist es, für Saufgelage typische Orte wieder für alle genießbar zu machen.
Das setzt allerdings voraus, dass eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tatsächlich besteht und auch begründet werden kann.
Gerade unter diesem Aspekt sind solche Verordnungen immer wieder von der Rechtsprechung beanstandet worden. Teilweise mit dem Hinweis, dass Alkohol nicht generell zu Aggressivität führe, sondern es eben auf die besonderen Umstände und die Gegebenheiten des Einzelfalles ankomme. Daran ist letztlich auch das Alkoholverbot der Stadt Freiburg vom November 2007 über das Kneipen- und Discoviertel Bermudadreieck gescheitert, obwohl die Wirkung – deutlicher Rückgang der Gewaltkriminalität – offensichtlich war. Zuletzt hat das Oberverwaltungsgericht Weimar klargestellt (Urteil vom 21.06.2012, Az.: 3N653/09), dass generelle Verbote einer speziellen landesgesetzlichen Ermächtigung bedürften.
Städte und Gemeinden sind keine „Spaßbremsen“, aber im Interesse der Bürgerinnen und Bürger müssen sie die notwendigen rechtlichen Instrumentarien erhalten, um exzessiven Entwicklungen - auch durch übermäßigen Alkoholkonsum - frühzeitig begegnen zu können.
Die Mehrheit der Länder hat bisher keine spezielle Ermächtigungsgrundlage vorgesehen, wie es sie beispielsweise in Bayern und Thüringen gibt.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) fordern die Landesgesetzgeber deshalb auf, auch im Interesse der Rechtssicherheit, die notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen.
Nachdem die Länder z. B. über Nichtraucherschutz sehr engagierte Gesetze erlassen haben, sollten sie auch in diesem Bereich zumindest die notwendigen Ermächtigungsgrundlagen vorsehen.
Statement von Dr. Gerd Landsberg gegenüber den Dortmunder Ruhr-Nachrichten am 12.06.2014