Die insgesamt elf vom Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz unter Vorsitz von MdB Renate Künast eingeladenen Experten äußerten allesamt mehr oder weniger Kritik an der geplanten Mietpreisbremse.
Dem Ziel des Gesetzentwurfs stimmten sie zwar zu, die Ursache des Wohnungsmangels und der hohen Mieten bekämpfe der Entwurf aber nicht. Besonders kritisiert wurde die ortsübliche Vergleichsmiete als Referenzpunkt. Sie war für viele Sachverständige zu ungenau, ein qualifizierter Mietspiegel sei besser geeignet.
Nach dem Gesetzentwurf (18/3121) der Bundesregierung soll die Miete bei Wiedervermietung künftig nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen. Auch soll künftig derjenige die Maklergebühren bezahlen, der den Makler beauftragt. Einig waren sich die elf Sachverständigen darin, dass es gut sei, dass der Paragraf fünf des Wirtschaftsstrafgesetzbuches nicht, wie im Referentenentwurf ursprünglich vorgesehen, gestrichen wurde. Mit diesem habe man schon eine gute Waffe gegen hohe Mieten, doch müsse er gestärkt werden.
Norbert Portz, Beigeordneter des DStGB, sagte, der Entwurf bekämpfe nur die Symptome, nicht die Ursache der hohen Mieten. Deshalb müsse die Städtebauförderung des Bundes dauerhaft erhöht werden, Bauland preiswerter, das Wohngeld an die tatsächliche Mietentwicklung angepasst, die Baukosten gesenkt und bundeseigene Immobilien nicht mehr nur zum Höchstpreis verkauft werden. Ballungsrandgemeinden sollten in die Wohnungsbauförderung einbezogen werden.
Axel Gedaschko, Präsident des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. (GdW), sagte, es sei gut, dass Neubauten und Wohnungen nach umfangreichen Modernisierungen von der Mietpreisbremse ausgenommen worden seien. Allerdings sei die Definition von „Modernisierung“ der Wohnungen sowie des „angespannten Wohnungsmarktes“ verbesserungswürdig, diese müssten schärfer sein. Gedaschko kritisierte die ortsübliche Vergleichsmiete als ungenauen Referenzpunkt, wobei ihn mehrere Sachverständige unterstützten. Die Vergleichsmiete sie rechtsunsicher und streitfällig, ein qualifizierter Mietspiegel sei da ein belastbarerer Vergleichspunkt. Das sah Ulf Börstinghaus, Richter am Amtsgericht Dortmund, genauso. Insgesamt träfen die Regelungen des Gesetzes die Falschen, die meisten Mieterhöhungen kämen ehrlich und fair zustande.
Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes e. V., sagte, es dauere zu lange, bis die Wirkungen für die Mieter zu spüren seien. Außerdem fehle ihm eine Wiederbelebung des sozialen Wohnungsbaus. Für ihn sei die ortsübliche Vergleichsmiete ein bewährtes Mittel, zudem gebe es in vielen Städten gar keinen Mietspiegel. Die Ausnahmen der Mietpreisbremse für Modernisierungen sei falsch, der Mieter wisse doch gar nicht, ob oder was modernisiert worden sei. Rolf Gaßmann vom Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg sagte, es könnten gar nicht so viele Wohnungen neu gebaut werden, um den Wohnungsmangel zu bekämpfen. Wichtig sei nicht die Orientierung an der Bevölkerung, sondern an den Haushalten. Deren Anzahl steige.
Jens-Ulrich Kießling, Präsident des Immobilienverbandes Deutschland (IVD), Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e. V., kritisierte vor allem die Änderung des Bestellerprinzips. Das führe zu einer erheblichen Verschlechterung der Situation der Mieter, da die Makler ihnen weniger Wohnungen zeigen würden, um nicht auf „verbrannten Wohnungen“ sitzen zu bleiben. Geringeres Angebot führe zu weniger Markt. Dem schloss sich Kai Warnecke vom Haus & Grund, Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, an. Es werde zu weniger Aufträgen kommen. Für Warnecke jedoch ist der Gesetzentwurf an sich verfassungswidrig. Die Mietpreisbremse sie ungeeignet, ihren Zweck zu erfüllen, der Entwurf ignoriere die Verletzung des Eigentums und sei an vielen Stellen zu unbestimmt.
Die gemeinsame Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sowie das Statement von Norbert Portz kann hier als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
(Norbert Portz, DStGB)