Gerade weil der Zustand der kommunalen Straßen in vielen Bereichen in Deutschland in einem schlechten Zustand ist, kommt es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Es gibt deshalb viele vergleichbare Prozesse in anderen Städten, die je nach den Gegebenheiten vor Ort unterschiedlich entschieden werden. Hier gilt der alte juristische Grundsatz "Jeder Fall ist anders und es kommt auf den Einzelfall an."
Deshalb wird dieses Urteil mit Sicherheit keine bundesweite Klagewelle auslösen. Nach der Rechtsprechung hat natürlich auch der Autofahrer eine Beobachtungspflicht und mit Sicherheit keinen Anspruch, immer und überall eine Straße ohne Schlaglöcher vorzufinden. Auf der anderen Seite sind die Träger der Straßenbaulast natürlich auch gehalten, Straßen, Wege und Plätze regelmäßig zu kontrollieren und insbesondere bei unerwarteten Gefahren oder Schadensquellen zu handeln. Dem kommen die Kommunen auch regelmäßig nach.
Die Rechtsprechung über die gemeindlichen Verkehrssicherungspflichten ist umfangreich und sehr differenziert. Das zeigt sich z. B. auch in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2014, in der das höchste Gericht entschieden hat, dass Städte und Gemeinden nicht für Schäden herabfallender Äste gesunder Straßenbäume haften. Man wird deshalb in jeder einzelnen Fallsituation bedenken müssen, ob es sich um einen atypischen Sonderfall (z.B. unerwartet großes Schlagloch) handelt oder um die Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos, die regelmäßig keinen Anspruch auslöst.