Bauplanungsrecht: Bundesratsinitiative zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen

Bauplanungsrecht: Bundesratsinitiative zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen

Foto: Q.pictures  / pixelio.de
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Hintergrund der Hamburger Gesetzesinitiative ist der weiterhin starke Anstieg der Flüchtlingszuwanderung nach Deutschland. Die aktuellen Zuwanderungszahlen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge lassen vermuten, dass mindestens 200.000 Flüchtlinge in diesem Jahr in die Bundesrepublik Deutschland kommen werden.

Die Unterbringung der Flüchtlinge und die damit verbundene Bereitstellung von Unterkünften stellt die betroffenen Städte und Gemeinden vor große Probleme. Hierbei ist zu beachten, dass die Kommunen grundsätzlich verpflichtet sind, die ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen (§ 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz). In Ballungszentren mit angespanntem Wohnungsmarkt, aber auch in anderen Städten und Gemeinden, sind Flächen beziehungsweise Gebäude zur Flüchtlingsunterbringung häufig nicht verfügbar beziehungsweise eine zeitnahe Nutzung anderer Flächen scheitert an planungsrechtlichen Vorschriften.

Vor diesem Hintergrund hat die Freie und Hansestadt Hamburg nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der eine bedarfsgerechte Schaffung von öffentlichen Unterbringungseinrichtungen zeitnah ermöglichen und sichern soll. Die vorgeschlagenen Regelungen betreffen unter anderem die Grundsätze der Bauleitplanung, das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB; Bebauungspläne der Innenentwicklung, die Zulässigkeit von Vorhaben (u.a. nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB) sowie § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

Anmerkung:

Die Zielrichtung der Gesetzesinitiative, Klarstellungen und moderate Erleichterungen zur Unterbringung von Flüchtlingen im Bauplanungsrecht vorzunehmen, kann angesichts der häufig vorliegenden Notsituation vor Ort grundsätzlich begrüßt werden und entspricht auch den Forderungen des DStGB.

Da die Probleme bei der Unterbringung von Flüchtlingen regional nicht in gleicher Weise auftreten, sollen die Länder ausweislich des vorgelegten Gesetzentwurfs durch Gesetz bestimmen können, ob von den „erleichternden Regelungen“ des Maßnahmengesetzes Gebrauch gemacht wird.

Weitere Informationen zur baurechtlichen Einschätzung der Flüchtlingsunterbringung in Städten und Gemeinden kann dem DStGB-Aktuell-Beitrag 3614-05 vom 05.09.2014 entnommen werden. Die Hauptgeschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens berichten.

(Bernd Düsterdiek, 18.09.2014)

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