Stellungnahme zum Netzausbaubeschleunigungsgesetz

Stellungnahme zum Netzausbaubeschleunigungsgesetz

Hauptbestandteil des NABEG ist das gemäß Art. 1 erstmalig zu erlassene Bundesfachplanungsgesetz. Dieses soll zur Beschleunigung der Planung und des Baus von Höchstspannungsstromleitungen beitragen. Gesetzgeberische Entscheidungsgrundlage ist die so genannte Dena-Netzstudie II, nach der bei Verwendung der etablierten 380 kV Freileitungstechnik ein Ausbaubedarf von 3 600 km Höchstspannungstrassen bis zum Jahr 2020 besteht. Das Bundesfachplanungsgesetz sieht eine formale Bündelung der Trassenplanung und -genehmigung in Form eines Bundesbedarfsplans, einer Bundesfachplanung und eines bundeseinheitlichen Planfeststellungsverfahrens. Aufgrund des Bedarfsplans präjudiziert die Fachplanung innerhalb der vorgesehenen Trassenkorridore die Raum- und Umweltverträglichkeit Leitungen für das Planfeststellungsverfahren. Bedarfsplan, Fachplanung und Planfeststellung sollen der Bundesnetzagentur obliegen.

Der DStGB hat mit Schreiben vom 25.05.2011 die nachfolgend wiedergegebene Stellungnahme zum NABEG-Entwurf abgegeben.

„Anrede,

für die Anhörung zum vorgenannten Gesetzentwurf bedanken wir uns und nehmen wie folgt Stellung:

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund teilt im Grundsatz die Auffassung der Bundesregierung, dass ein beschleunigter Umbau der Energieversorgung zugunsten erneuerbarer Quellen erforderlich ist und allen Beteiligten erhebliche Anstrengungen abverlangt. Das Präsidium des DStGB hat am 24.05.2011 beschlossen, sich dieser strategischen Herausforderung zu stellen und den Ausbau erneuerbarer Energiequellen als kommunale Zukunftsaufgabe mitzugestalten. Die Eile, mit der die Bundesregierung nun bereits am 06.06.2011 ein ganzes Bündel von Gesetzen beschließen will, erweist sich jedoch als kontraproduktiv. So ist deutlich erkennbar, dass die gewissenhafte Vorbereitung entsprechender Gesetzentwürfe unter Beteiligung der betroffenen Kreise innerhalb des angestrebten Zeitrahmens nicht möglich ist. Insbesondere müssen wir einen Zeitraum zwischen Freitagabend und Mittwochnachmittag für die Anhörung des DStGB zum Entwurf des NABEG als völlig unangemessen zurückweisen. Innerhalb einer solchen Frist kann noch nicht einmal auf Arbeitsebene ein aussagekräftiges Meinungsbild der Mitgliedsverbände, geschweige denn eine fundierte Stellungnahme unter Einbezug der Mitgliedskommunen erstellt werden. Mit dieser Maßgabe teilen wir die folgenden vorläufigen Einschätzungen mit:

Der Entwurf einschließlich der Begründung wirft einige Fragen hinsichtlich der Sachgerechtigkeit, Vollzugstauglichkeit und juristischen Belastbarkeit des NABEG auf. In verfassungsrechtlicher Hinsicht erscheint die Erforderlichkeit der weitgehenden bundesrechtlichen Verfahrensregelung bis hin zur Vollzugskompetenz einer Bundesbehörde sowie der materiellen Präjudizierung von Planungsprozessen problematisch. Fraglich ist auch die Vereinbarkeit der in § 17 Bundesfachplanungsgesetz vorgesehenen Fiktion der Umweltverträglichkeit beziehungsweise der in Art. 3 NABEG vorgesehenen Änderungen des BNatSchG mit den europarechtlichen Vorgaben der UVP-Richtlinie beziehungsweise der FFH-Richtlinie.

Kritikwürdig ist die Dena-Netzstudie II, auf die die Gesetzesbegründung in Bezug auf den Ausbaubedarf apodiktisch abstellt. So bleibt der in der Dena-Studie angenommene Rückgang der Stromnachfrage hinter den aktuellen Einsparzielen der Bundesregierung zurück. Die einseitig am Netzausbau orientierte Studie stellt bezüglich Anpassung der Nachfrage an Lastschwankungen (Demand-Side-Management, Smart Grids) und Energiespeichertechnologien auf den Status Quo ab. Vor allem durch gezielte Förderung der dezentralen Energieerzeugung ließe sich der Netzausbaubedarf maßgeblich reduzieren.

Die Präjudizierung der Raum- und Umweltverträglichkeit der durch die Bundesfachplanung privilegierten Leitungen wäre ein Systembruch gegenüber dem bewährten Verhältnis zwischen Regional- und Kommunalplanung, das mit dem Stichwort des Gegenstromprinzips beschrieben wird. Die vorgesehene Aufgabenkonzentration bei der Bundesnetzagentur lässt zudem befürchten, dass die bisher zuständigen Landesbehörden die kommunalen Planungsinteressen nicht mehr sachgerecht wahren können. § 26 Bundesfachplanungsgesetz lässt eine Vertretung der Kommunen im Bundesfachplanungsbeirat vermissen. Auch die Anhörung der betroffenen Kommunen im Verfahren gemäß §§ 9, 16 Bundesfachplanungsgesetz bleibt ungeregelt. Weiterhin fehlt es an einer angemessenen Mindestfrist für die Anhörung.

Auch die scheinbar kommunalfreundliche Änderung der Stromnetzentgeltverordnung gemäß Art. 5 NABEG wirft Fragen auf. So werden Zahlungen an betroffene Städte und Gemeinden in das freie Ermessen der Netzbetreiber gestellt. Die Möglichkeit der Anerkennung von Ausgleichszahlungen als Kosten des Netzbetriebs dürfte sich zwar als Anreiz erweisen, bewirkt aber eine Refinanzierung durch die Stromverbraucher, zu denen auch die Kommunen zählen. Darüber hinaus stellt sich die grundsätzliche Frage, ob Ausgleichszahlungen tatsächlich die Akzeptanz der betroffenen Grundeigentümer, Anwohner und sonstigen Bürger erhöhen, deren Interessen die Kommunen zu wahren haben. Die Regelung der Ausgleichszahlungen könnte die Kommunen dem Verdacht aussetzen, dass sie sich bei ihrer Beteiligung an der Bundesfachplanung von fiskalischen Erwägungen leiten zu lassen. Der im Netzausbau angelegte Interessenkonflikt wird so auf das Verhältnis der Kommunen zu ihren Nachbarkommunen und zu ihren Bürgern verlagert. Alternativ sollte daher geprüft werden, inwieweit ein entsprechendes Anreizsystem zugunsten der Netzbetreiber genutzt werden kann, um im Sinne der Akzeptanzsteigerungen die Erdverkabelung zu fördern.

Mit freundlichen Grüßen,“

Bei Interesse kann der Entwurf zum Netzausbaubeschleunigungsgesetz bei der Hauptgeschäftsstelle des DStGB, Bonner Büro, August-Bebel-Allee 6, 53175 Bonn, Telefon 0228 / 95 96 2-11, E-Mail: claudia.wissen@dstgb.de angefordert werden.

( Dr. Simon Burger)

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