Bundesrat lehnt Netzausbaubeschleunigungsgesetz ab
Der Entwurf sei nicht geeignet, die Genehmigungsverfahren in Deutschland wirksam zu beschleunigen. Die im NABEG vorgesehenen Maßnahmen zur verfahrensrechtlichen Beschleunigung sollten in das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) überführt werden, um die Genehmigungsverfahren der Länderbehörden weiter zu beschleunigen. Aus gemeindlicher Sicht ist besonders zu begrüßen, dass der Bundesrat dafür plädiert, die Beteiligung der Kommunen bei der Erarbeitung der Bundesfachplanung und im Planfeststellungsverfahren zu stärken. Außerdem sollen die Ausgleichszahlungen für vom Netzausbau betroffene Gemeinden verbindlich sein und nicht mehr ins Belieben der Netzbetreiber gestellt werden.
I. Gegen Hochzonung der Planfeststellungsverfahren auf die BNetzA
Der Bundesrat spricht sich insbesondere gegen die gegenwärtige Konzeption des NABEG aus, die Durchführung der Planfeststellungsverfahren für die dem NABEG unterfallenden Vorhaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu übertragen. Der BNetzA fehle hierfür die Erfahrung. Anders als die Länder müsse sie entsprechende Kompetenzen erst aufbauen. Zudem sei diese Zuständigkeitsverschiebung auch abzulehnen, weil eine ortsferne Bundesbehörde die angestrebte Akzeptanz des Verfahrens kaum erreichen könne.
II. Für eine Beteiligung der Kommunen bei Bundesfachplanung und Planfeststel-lungsverfahren
Der Bundesrat bittet zudem, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Beteiligung der Kommunen bei der Erarbeitung der Bundesfachplanung und im Planfeststel-lungsverfahren zu stärken. Dies ist zu begrüßen und entspricht dem Votum des DStGB. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung die Bundesfachplanung der BNetzA für das Planfeststellungsverfahren verbindlich, die Einbeziehung der Belange der Kommunen dabei allerding nicht vorgesehen ist.
III. Verbindliche Ausgleichszahlungen
Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen, soll es eine Verpflichtung der Netzbetreiber zu Ausgleichszahlungen zugunsten der Gemeinden geben, durch deren Gebiet die Trassen verlaufen. Die Ausgestaltung der Ausgleichzahlungen soll ausweislich der Begründung durch Rechtsverordnung geschehen, die sich an der Konzessionsabgabenverordnung orientiert.
IV. Bessere Berücksichtigung der Kosten der Erdverkabelung
Schließlich soll bei Erweiterungsinvestitionen auf der 110-KV-Ebene eine bessere Anerkennung der Kosten der Erdverkabelung im Rahmen der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) erfolgen. Dies ist zu begrüßen, weil die (teilweise) Erdverkabelung flexible Lösungen vor Ort ermöglicht und damit dazu dienen kann, für eine bessere Akzeptanz beim Netzausbau zu sorgen.
V. Fundstelle
Die Stellungnahme des Bundesrates vom 17.6.2011 hat das Aktenzeichen 342/11 (Beschluss) und ist im Internet unter www.bundesrat.de abrufbar.